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Autorecht

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Gesetzliche + signalisierte Höchstgeschwindigkeiten

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Allgemeines
    • Geschwindigkeitsbeschränkung auf ALLEN Strassen
      • Aufgrund von SVG 32 Abs. 1 hat der Bundesrat die Geschwindigkeit für Motorfahrzeuge auf allen Strassen(vgl. VRV 4a Abs. 1 + Abs. 5) und für einzeln Fahrzeugarten beschränkt (vgl. VRV 5).
    • Die allgemeinen oder die abweichend signalisierten Höchstgeschwindigkeiten dürfen nicht in jedem Fall, sondern nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden.
      • Das Bundesgericht wertet sie in konstanter Praxis als wichtige und grundlegende Verkehrsregeln.
      • Streng werden – in schematischer Weise – die Sanktionen bei Widerhandlungen bestimmt.
    • Aufgrund der sog. Via sicura: BG vom 12.6.2012 wird nach fünf Kategorien abgestuft:
      • 1) Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des abgestuften Ordnungsbussenbereichs
        • innerorts
          • ≤ 15 km/h;
        • ausserorts und auf Autostrassen
          • ≤ 20 km/h; Autobahnen
          • ≤ 25 km/h)
        • strafrechtlich
          • Ahndung mit einer Ordnungsbusse gem. Ziff. 303 OBV +
        • administrativrechtlich
          • ohne Folgen (Art. 16 Abs. 2).
      • 2) Überschreitungen um 1–5 km/h über den Ordnungsbussenbereich gelten
        • strafrechtlich
          • als einfache Verkehrsregelverletzungen und werden mit einer Busse belegt (Art. 90 Abs. 1);
        • administrativrechtlich
          • als leichte Widerhandlung mit der Folge einer Verwarnung (Art. 16a 1 lit. a).
      • 3) Überschreitungen um 6–9 km/h gelten
        • strafrechtlich
          • als einfache Verkehrsregelverletzung;
        • administrativrechtlich
          • als mittelschwere Widerhandlungen mit Entzug des Führerausweises auf die Dauer von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b 1).
      • 4) Überschreitungen darüber hinaus gelten
        • strafrechtlich
          • als grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2), mithin als Vergehen;
        • administrativrechtlich
          • schwere Widerhandlung mit der Folge eines Ausweisentzugs von mindestens drei Monaten vor (Art. 16c 1).
      • 5) Geschwindigkeitsüberschreitungen über die in Art. 90 Abs. 4 genannten Limits hinaus gelten
        • strafrechtlich
          • als «krasse», «qualifiziert grobe» Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 3 und damit als Verbrechen und werden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft;
        • administrativrechtlich
          • als «grobe Verkehrsregelverletzung mit Entzug des Führerausweises auf eine Dauer von mindestens zwei Jahren (Art. 16c 2 lit. a).
  • 2. Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten
    • Es gelten die folgenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten:
      • 50 km/h in Ortschaften
        • (Art. 4a Abs. 2 VRV; Art. 22 SSV);
      • 80 km/h ausserorts
        • (Art. 4a Abs. 3 VRV):
      • 100 km/h auf Autostrassen
        • (Art. 4a Abs. 3bis VRV):
      • 120 km/h auf Autobahnen
        • (Art. 4a Abs. 4 VRV):

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