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Autorecht

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Gesetzliche + signalisierte Höchstgeschwindigkeiten

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht, Geschwindigkeit, Höchstgeschwindigkeiten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

  • Geschwindigkeitsbeschränkung auf ALLEN Strassen
    • Aufgrund von SVG 32 Abs. 1 hat der Bundesrat die Geschwindigkeit für Motorfahrzeuge auf allen Strassen(vgl. VRV 4a Abs. 1 + Abs. 5) und für einzeln Fahrzeugarten beschränkt (vgl. VRV 5).
  • Die allgemeinen oder die abweichend signalisierten Höchstgeschwindigkeiten dürfen nicht in jedem Fall, sondern nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden.
    • Das Bundesgericht wertet sie in konstanter Praxis als wichtige und grundlegende Verkehrsregeln.
    • Streng werden – in schematischer Weise – die Sanktionen bei Widerhandlungen bestimmt.
  • Aufgrund der sog. Via sicura: BG vom 12.6.2012 wird nach fünf Kategorien abgestuft:
    • 1) Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des abgestuften Ordnungsbussenbereichs
      • innerorts
        • ≤ 15 km/h;
      • ausserorts und auf Autostrassen
        • ≤ 20 km/h; Autobahnen
        • ≤ 25 km/h)
      • strafrechtlich
        • Ahndung mit einer Ordnungsbusse gem. Ziff. 303 OBV +
      • administrativrechtlich
        • ohne Folgen (Art. 16 Abs. 2).
    • 2) Überschreitungen um 1–5 km/h über den Ordnungsbussenbereich gelten
      • strafrechtlich
        • als einfache Verkehrsregelverletzungen und werden mit einer Busse belegt (Art. 90 Abs. 1);
      • administrativrechtlich
        • als leichte Widerhandlung mit der Folge einer Verwarnung (Art. 16a 1 lit. a).
    • 3) Überschreitungen um 6–9 km/h gelten
      • strafrechtlich
        • als einfache Verkehrsregelverletzung;
      • administrativrechtlich
        • als mittelschwere Widerhandlungen mit Entzug des Führerausweises auf die Dauer von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b 1).
    • 4) Überschreitungen darüber hinaus gelten
      • strafrechtlich
        • als grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2), mithin als Vergehen;
      • administrativrechtlich
        • schwere Widerhandlung mit der Folge eines Ausweisentzugs von mindestens drei Monaten vor (Art. 16c 1).
    • 5) Geschwindigkeitsüberschreitungen über die in Art. 90 Abs. 4 genannten Limits hinaus gelten
      • strafrechtlich
        • als «krasse», «qualifiziert grobe» Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 3 und damit als Verbrechen und werden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft;
      • administrativrechtlich
        • als «grobe Verkehrsregelverletzung mit Entzug des Führerausweises auf eine Dauer von mindestens zwei Jahren (Art. 16c 2 lit. a).

Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten

  • Es gelten die folgenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten:
    • 50 km/h in Ortschaften
      • (Art. 4a Abs. 2 VRV; Art. 22 SSV);
    • 80 km/h ausserorts
      • (Art. 4a Abs. 3 VRV):
    • 100 km/h auf Autostrassen
      • (Art. 4a Abs. 3bis VRV):
    • 120 km/h auf Autobahnen
      • (Art. 4a Abs. 4 VRV):

Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten

  • Für einzelne Fahrzeugkategorien gelten besondere Höchstgeschwindigkeiten (Art. 5 VRV):
    • 80 km/h für
      • schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen;
      • Anhängerzüge;
      • Sattelmotorfahrzeuge;
      • Fahrzeuge mit Spikesreifen;
    • 60 km/h für
      • gewerbliche Traktoren;
    • 40 km/h beim
      • Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt;
        • die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
      • Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
    • 30 km/h
      • beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind;
      • beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt;
      • für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.
  • Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit
    • 100 km/h für:
      • Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
      • schwere Wohnmotorwagen;
      • leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.
  • Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden,
    • wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
  • Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
      • verletzt er eine Verkehrsregel;
      • dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.
        • Motorfahrräder dürfen im Gefälle die sonst für sie geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Art. 18 Abs. 1 VTS) überschreiten (Art. 5 Abs. 4 VTS).

Abweichende Signalisationen

  • Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten
    • Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können von der zuständigen kantonalen Behörde für bestimmte Strassenstrecken hinab- oder hinaufgesetzt werden (Art. 4a Abs. 5 VRV)
      • mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30).
    • Zuständigkeit bei Nationalstrassen
      • ASTRA (vgl. Art. 2 Abs. 3bis)
    • Reduktion zur Vermeidung oder Verminderung von Gefahren, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung bzw. zur Verbesserung des Verkehrsablaufes
      • Derartige Abweichungen können zur Vermeidung oder Verminderungen von Gefahren, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufes
        • angeordnet und signalisiert werden.
    • Spezielles Gutachten
      • Abweichungen dürfen nur aufgrund eines speziellen Gutachtens verfügt werden (Art. 32 Abs. 3; Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV);
      • das gilt, weil es sich dabei um Geschwindigkeitsherabsetzungen handelt, auch für die Einrichtung von Tempo-30- und Begegnungszonen.
    • Geschwindigkeitsabstufungen
      • Die zulässigen Abstufungen sind in Art. 108 Abs. 5 SSV abschliessend geregelt.
        • Für Einzelheiten sind die Weisungen des ASTRA zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13.3.1990 zu beachten (Art. 108 Abs. 6 SSV).
  • Abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten
    • Vorrang signalisierter Höchstgeschwindigkeiten vor allg. Höchstgeschwindigkeiten
      • Abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde (Art. 4a Abs. 5 VRV).
    • Ausfahren der sign. Geschwindigkeiten
      • Sie dürfen auch nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen voll ausgefahren werden.
    • Ende
      • Sie gelten bis zum entsprechenden Ende-Signal (2.53), enden aber, wenn sie nicht durch eine «Wiederholungstafel» (5.04) fortgesetzt werden, am Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 SSV und Art. 22 Abs. 1 SSV).
    • Stufenweise Senkung bei hohen Geschwindigkeiten
      • Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf, so wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt (Art. 22 Abs. 3 VRV).
  • Abweichende Anordnung
    • Die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
      • Das Bundesgericht (BGer) hat dabei zwar volle Kognition.
      • Es auferlegt sich dabei aber einer gewissen Zurückhaltung.

Mindestgeschwindigkeiten

  • Signalisation der Mindestgeschwindigkeit
    • Mit dem Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) kann auf bestimmten Strassenstücken oder einzelnen Fahrbahnen die Geschwindigkeit signalisiert werden,
      • die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf.
  • Fahrzeugbedingte Unterschreitung
    • Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder (zB wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder Ladung) dürfen,
      • ist die Weiterfahrt resp. die Benutzung dieser Fahrspur untersagt.
  • Generelle Mindestgeschwindigkeit erfordert Vorankündigung
    • Besteht die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn,

muss dies spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit mit einer entsprechenden Hinweistafel (Art. 16 Abs. 3 SSV) angekündigt sein.

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, N 24 ff. zu Art. 32 SVG

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