Allgemeines
- Geschwindigkeitsbeschränkung auf ALLEN Strassen
- Aufgrund von SVG 32 Abs. 1 hat der Bundesrat die Geschwindigkeit für Motorfahrzeuge auf allen Strassen(vgl. VRV 4a Abs. 1 + Abs. 5) und für einzeln Fahrzeugarten beschränkt (vgl. VRV 5).
- Die allgemeinen oder die abweichend signalisierten Höchstgeschwindigkeiten dürfen nicht in jedem Fall, sondern nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden.
- Das Bundesgericht wertet sie in konstanter Praxis als wichtige und grundlegende Verkehrsregeln.
- Streng werden – in schematischer Weise – die Sanktionen bei Widerhandlungen bestimmt.
- Aufgrund der sog. Via sicura: BG vom 12.6.2012 wird nach fünf Kategorien abgestuft:
- 1) Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des abgestuften Ordnungsbussenbereichs
- innerorts
- ≤ 15 km/h;
- ausserorts und auf Autostrassen
- ≤ 20 km/h; Autobahnen
- ≤ 25 km/h)
- strafrechtlich
- Ahndung mit einer Ordnungsbusse gem. Ziff. 303 OBV +
- administrativrechtlich
- ohne Folgen (Art. 16 Abs. 2).
- innerorts
- 2) Überschreitungen um 1–5 km/h über den Ordnungsbussenbereich gelten
- strafrechtlich
- als einfache Verkehrsregelverletzungen und werden mit einer Busse belegt (Art. 90 Abs. 1);
- administrativrechtlich
- als leichte Widerhandlung mit der Folge einer Verwarnung (Art. 16a 1 lit. a).
- strafrechtlich
- 3) Überschreitungen um 6–9 km/h gelten
- strafrechtlich
- als einfache Verkehrsregelverletzung;
- administrativrechtlich
- als mittelschwere Widerhandlungen mit Entzug des Führerausweises auf die Dauer von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b 1).
- strafrechtlich
- 4) Überschreitungen darüber hinaus gelten
- strafrechtlich
- als grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2), mithin als Vergehen;
- administrativrechtlich
- schwere Widerhandlung mit der Folge eines Ausweisentzugs von mindestens drei Monaten vor (Art. 16c 1).
- strafrechtlich
- 5) Geschwindigkeitsüberschreitungen über die in Art. 90 Abs. 4 genannten Limits hinaus gelten
- strafrechtlich
- als «krasse», «qualifiziert grobe» Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 3 und damit als Verbrechen und werden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft;
- administrativrechtlich
- als «grobe Verkehrsregelverletzung mit Entzug des Führerausweises auf eine Dauer von mindestens zwei Jahren (Art. 16c 2 lit. a).
- strafrechtlich
- 1) Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des abgestuften Ordnungsbussenbereichs
Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten
- Es gelten die folgenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten:
- 50 km/h in Ortschaften
- (Art. 4a Abs. 2 VRV; Art. 22 SSV);
- 80 km/h ausserorts
- (Art. 4a Abs. 3 VRV):
- 100 km/h auf Autostrassen
- (Art. 4a Abs. 3bis VRV):
- 120 km/h auf Autobahnen
- (Art. 4a Abs. 4 VRV):
- 50 km/h in Ortschaften
Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten
- Für einzelne Fahrzeugkategorien gelten besondere Höchstgeschwindigkeiten (Art. 5 VRV):
- 80 km/h für
- schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen;
- Anhängerzüge;
- Sattelmotorfahrzeuge;
- Fahrzeuge mit Spikesreifen;
- 60 km/h für
- gewerbliche Traktoren;
- 40 km/h beim
- Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt;
- die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
- Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
- Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt;
- 30 km/h
- beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind;
- beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt;
- für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.
- 80 km/h für
- Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit
- 100 km/h für:
- Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
- schwere Wohnmotorwagen;
- leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.
- 100 km/h für:
- Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden,
- wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
- Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
-
- verletzt er eine Verkehrsregel;
- dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.
- Motorfahrräder dürfen im Gefälle die sonst für sie geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Art. 18 Abs. 1 VTS) überschreiten (Art. 5 Abs. 4 VTS).
-
Abweichende Signalisationen
- Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten
- Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können von der zuständigen kantonalen Behörde für bestimmte Strassenstrecken hinab- oder hinaufgesetzt werden (Art. 4a Abs. 5 VRV)
- mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30).
- Zuständigkeit bei Nationalstrassen
- ASTRA (vgl. Art. 2 Abs. 3bis)
- Reduktion zur Vermeidung oder Verminderung von Gefahren, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung bzw. zur Verbesserung des Verkehrsablaufes
- Derartige Abweichungen können zur Vermeidung oder Verminderungen von Gefahren, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufes
- angeordnet und signalisiert werden.
- Derartige Abweichungen können zur Vermeidung oder Verminderungen von Gefahren, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufes
- Spezielles Gutachten
- Abweichungen dürfen nur aufgrund eines speziellen Gutachtens verfügt werden (Art. 32 Abs. 3; Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV);
- das gilt, weil es sich dabei um Geschwindigkeitsherabsetzungen handelt, auch für die Einrichtung von Tempo-30- und Begegnungszonen.
- Geschwindigkeitsabstufungen
- Die zulässigen Abstufungen sind in Art. 108 Abs. 5 SSV abschliessend geregelt.
- Für Einzelheiten sind die Weisungen des ASTRA zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13.3.1990 zu beachten (Art. 108 Abs. 6 SSV).
- Die zulässigen Abstufungen sind in Art. 108 Abs. 5 SSV abschliessend geregelt.
- Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können von der zuständigen kantonalen Behörde für bestimmte Strassenstrecken hinab- oder hinaufgesetzt werden (Art. 4a Abs. 5 VRV)
- Abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten
- Vorrang signalisierter Höchstgeschwindigkeiten vor allg. Höchstgeschwindigkeiten
- Abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde (Art. 4a Abs. 5 VRV).
- Ausfahren der sign. Geschwindigkeiten
- Sie dürfen auch nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen voll ausgefahren werden.
- Ende
- Sie gelten bis zum entsprechenden Ende-Signal (2.53), enden aber, wenn sie nicht durch eine «Wiederholungstafel» (5.04) fortgesetzt werden, am Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 SSV und Art. 22 Abs. 1 SSV).
- Stufenweise Senkung bei hohen Geschwindigkeiten
- Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf, so wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt (Art. 22 Abs. 3 VRV).
- Vorrang signalisierter Höchstgeschwindigkeiten vor allg. Höchstgeschwindigkeiten
- Abweichende Anordnung
- Die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
- Das Bundesgericht (BGer) hat dabei zwar volle Kognition.
- Es auferlegt sich dabei aber einer gewissen Zurückhaltung.
- Die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Mindestgeschwindigkeiten
- Signalisation der Mindestgeschwindigkeit
- Mit dem Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) kann auf bestimmten Strassenstücken oder einzelnen Fahrbahnen die Geschwindigkeit signalisiert werden,
- die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf.
- Mit dem Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) kann auf bestimmten Strassenstücken oder einzelnen Fahrbahnen die Geschwindigkeit signalisiert werden,
- Fahrzeugbedingte Unterschreitung
- Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder (zB wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder Ladung) dürfen,
- ist die Weiterfahrt resp. die Benutzung dieser Fahrspur untersagt.
- Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder (zB wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder Ladung) dürfen,
- Generelle Mindestgeschwindigkeit erfordert Vorankündigung
- Besteht die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn,
muss dies spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit mit einer entsprechenden Hinweistafel (Art. 16 Abs. 3 SSV) angekündigt sein.
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, N 24 ff. zu Art. 32 SVG
Judikatur
- Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten
- BGer 1C_30/2007 vom 15.05.2008: in Bäretswil gilt bereits 1.5 km vor dem Dorf, auf offener Strasse, entlang der sich nur gerade 5 Häuser befinden, «50 generell»!
- Abweichende Signalisationen
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