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- Begriff der Ladung
- Ladung = geladene Güter, Fracht
- Grundlagen
- Zulässige Ladung
- Nutzlast
- Fahrzeuge dürfen nicht mehr als mit der bewilligten Nutzlast beladen sein, ansonsten gelten sie als sog. «überladen».
- Höchstgewicht
- Beim Mitführen von Ladung sind generell zu beachten:
- die gesetzlichen Regelungen über das Höchstgewicht;
- die maximale Achsbelastung und
- die Verteilung des Gewichts.
- Die Ladung muss so angeordnet sein,
- dass die Fahrzeug-Lenkachesn mindestens 1/5 des Betriebsgewichtes tragen;
- bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt (vgl. VRV 73 Abs. 1).
- Betriebsgewicht
- Das sog. Betriebsgewicht umfasst das jeweils tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs, nämlich
- das Gewicht der Fahrzeuginsassen,
- der Ladung und
- bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.
- VTS 7 Abs. 2.
- Nachweis des zulässigen Betriebsgewichts
- Höchstzulässiges Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
- Generell: 40 t;
- Im kombinierten Verkehr 44 t
- Art. 9 Abs. 1.
- Achslasten
- Begriff für Achslast
- Achslast = Gewicht, welches die Räder einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen (vgl. VTS 8 Abs. 4).
- Grundlagen
- VRV 67 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7
- Grenzen
- Achslasten dürfen um höchstens 2 % überschritten werden.
- Voraussetzung:
- Keine Betriebsgewichtüberschreitung (vgl. VRV 67 Abs. 8).
- Wer mit Überlast fährt, ist – trotz teils zulässiger Achslast – für die ganze Überschreitung einschliesslich Toleranzwert zu bestrafen (vgl. BGE 126 IV 99, Erw. 4e; Weissenberger, SVG, N 6 zu Art. 30 SVG).
- Berücksichtigung des Anhängers
- Beim Ziehen eines Anhängers darf das Betriebsgewicht des Anhängers nicht die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast übersteigen (vgl. VRV 67 Abs. 5).
- Höchstmasse
- Trotz Ladung dürfen die erlaubten Fahrzeug-Höchstmasse nicht überschritten werden.
- Es gelten zudem die Bestimmungen bezüglich
- überhangende Ladungen;
- Überhang-Kennzeichnung;
- Sicherung
- Die maximal zulässige Höhe für beladene Fahrzeuge beträgt:
- Zulässige Länge
- Grundlage
- Die zulässige Länge von beladenen Fahrzeugen richtet sich nach
- 65 (zulässige Länge der Fahrzeuge ohne Ladung) i.V.m. VRV 73 Abs. 3.
- Messung nach vorne und nach hinten
- Die Ladung bei Motorfahrzeugen darf betragen,
- von der Mitte der Lenkvorrichtung aus gemessen,
- maximal 3 m nach vorne und
- bei Motorfahrzeugen und Anhängern
- maximal 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder
- den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen,
- sofern sie über die Ladefläche hinausragt (VRV 73 Abs. 3).
- Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen
- Gemäss Art. 9 Abs. 1 beträgt diese
- Breite von Ladungen
- Ladungen dürfen das Fahrzeug grundsätzlich seitlich nicht überragen (vgl. VRV 73 Abs. 2; Giger, SVG, N 7 zu Art. 30 SVG).
- Von dieser Bestimmung ausgenommen sind
- Unteilbare Sportgeräte von höchstens
- 2,55m Breite auf Sportgeräteanhängern,
- Heu- und Strohballen und
- dergleichen bis zu einer Breite von
- 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten,
- sofern keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen, sowie
- Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind,
- vorausgesetzt
- die Überragung beträgt nicht mehr als
- 20 cm pro Seite (vgl. VTS 38 Abs. 1bis) und
- die Gesamtbreite nicht mehr als
- 2 m (vgl. VRV 73 Abs. 2).
- Transport der Ladung
- Grundlagen
- Ladungen dürfen nur auf einer Ladeflächen befördert werden (vgl. VRV Art. 73 Abs. 4 Satz 1); auf anderen Fahrzeug-Teilen dürfen keine Waren mitgeführt werden.
- Für den Transport von Gegenständen auf Dächern, Kotflügeln, Trittbrettern etc. benötigt es spezielle Haltevorrichtungen.
- Gegenstände vor und neben dem Führersitz dürfen die Sicht nicht versperrn (vgl. VRV 73 Abs. 6; Bussy/Rusconi, LCR, N 2.2 zu Art. 30 SVG)
- Lenkerpflichten
- Der Fahrzeuglenker hat dafür zu sorgen, dass er durch die Ladung nicht behindert wird (vgl. SVG 31 Abs. 3).
- Zudem dürfen u.a.
- Keine Bedeckung der Beleuchtungsvorrichtungen und der Kontrollschilder durch die Ladung (VRV 57 Abs. 2 Satz 2);
- Kein Abtropfen der Ladung bzw. der Ware wie von nassem Sand, Kies etc. auf die Strasse wegen
- Vereisung
- Gleitgefahr
- Verschmutzung
- VRV 73 Abs. 7; Bussy/Rusconi, LCR, N 2.7 zu Art. 30 SVG.
- Ausnahmebewilligung kantonaler Behörden für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln etc. unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsmassnahmen (vgl. VRV 73 Abs. 4 Satz 2).
- Sicherung der Ladung
- Die Ladung muss während der ganzen Fahrt genügend gesichert sein.
- Für die Sicherung der Ladung ist der Führer des Fahrzeuges verantwortlich (vgl. BGE 97 II 238, Erw. 3c).
- Kennzeichnung der Ladung
- Nicht leicht erkennbare seitlich vorstehende Ladungen und hinten um mehr als einen Meter herausragende Ladungen müssen an ihren äussersten Stellen auffällig und genügend gross gekennzeichnet sein:
- Am Tag mit einer Wimpel oder mit Tafeln;
- in der Nacht mit Licht oder Rückstrahlern, welche nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten (vgl. VRV 58 Abs. 2)
- Verletzungen von SVG 30 Abs. 2
- Kasuistik
- Ungenügende Ladungssicherung und damit Verletzung von SVG 30 Abs. 2:
- Transport eines Unfallwagens auf einem Lieferwagen-Abschleppaufbau mit geschlossener Ladefläche und Radsicherung nur an zwei Vorderrädern (Fahrzeug hätte an allen vier Rädern gesichert werden sollen; eine Person tot und eine andere schwer verletzt (vgl. BGer, I. ÖRA, 8.1.2009, 1C_223/2008, Erw. 2.4)
- Die Ladung von 70 Stahlplatten mit einem Gesamtgewicht von 16 t eines Sattelschleppers fiel mangels genügender Sicherung (nur 2 Spanset-Gurten) auf die Strasse (das Bundesgericht erachtete diese Art von Sicherung der Ladung als völlig unzureichend; und falsch, BGer, KassH, 7.6.2001, 121/2000, Erw. 4d)
- Katze auf dem Armaturenbrett des Personenwagens statt in der Transportbox (vgl. BGer, StrA, 24.2.2011, 6B_894/2010, Erw. 2.3 + 2.4)
- Ungenügend gesicherte Walze auf dem Anhänger eines Sattelzuges, welcher nur für eine Masse gesichert war, die 8,89 % unter der zurückzuhaltenden Masse lag (vgl. BGer, StrA, 23.11.2009, 6B_727/2009, insb. Erw. 1, 2, 2.4).
- Genügende Ladungssicherung laut Bundesgericht:
- Keine Abdeckung von feuchtem Sand, welcher gegen beide Ränder der Mulde mehr als 20 cm unter der Oberkante lag (vgl. BGer, StrA, 24.01.2013, 6B_594/2012.
Literatur
- Weissenberger, SVG, N 1 ff. zu Art. 30 SVG
- Bussy/Rusconi, LCR, N 2 ff. zu Art. 30 SVG
- Giger, SVG, N 7 zu Art. 30 SVG
Judikatur
- BGE 126 IV 99, Erw. 4e (Überlast)
- BGE 97 II 238, Erw. 3c (Ladungssicherung)
- BGer, I. ÖRA, 8.1.2009, 1C_223/2008, Erw. 2.4 (ungenügende Diagonalzurrung für den Transport eines Unfallfahrzeugs, mit Todesfolge etc.)
- BGer, KassH, 7.6.2001, 6A.121/2000, Erw. 4d (ungenügende Span-Sicherung)
- BGer, StrA, 24.2.2011, 6B_894/2010, Erw. 2.3 + 2.4 (ungenügende Katzensicherung)
- BGer, StrA, 23.11.2009, 6B_727/2009, insb. Erw. 1, 2, 2.4 (ungenügende Walzensicherung)
- BGer, StrA, 24.01.2013, 6B_594/2012 (genügende Ladungssicherung von Sand)
Weiterführende Informationen
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