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Autorecht

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Mitführen von Ladung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Begriff der Ladung
    • Ladung = geladene Güter, Fracht
  • Grundlagen
    • SVG 30 Abs. 2
  • Zulässige Ladung
    • Nutzlast
      • Fahrzeuge dürfen nicht mehr als mit der bewilligten Nutzlast beladen sein, ansonsten gelten sie als sog. «überladen».
    • Höchstgewicht
      • Beim Mitführen von Ladung sind generell zu beachten:
        • die gesetzlichen Regelungen über das Höchstgewicht;
        • die maximale Achsbelastung und
        • die Verteilung des Gewichts.
      • Die Ladung muss so angeordnet sein,
        • dass die Fahrzeug-Lenkachesn mindestens 1/5 des Betriebsgewichtes tragen;
        • bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt (vgl. VRV 73 Abs. 1).
    • Betriebsgewicht
      • Das sog. Betriebsgewicht umfasst das jeweils tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs, nämlich
        • das Gewicht der Fahrzeuginsassen,
        • der Ladung und
        • bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.
        • VTS 7 Abs. 2.
      • Nachweis des zulässigen Betriebsgewichts
        • Siehe VRV 67 Abs. 1.
    • Höchstzulässiges Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
      • Generell: 40 t;
      • Im kombinierten Verkehr 44 t
      • Art. 9 Abs. 1.
    • Achslasten
      • Begriff für Achslast
        • Achslast =   Gewicht, welches die Räder einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen (vgl. VTS 8 Abs. 4).
      • Grundlagen
        • VRV 67 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7
      • Grenzen
        • Achslasten dürfen um höchstens 2 % überschritten werden.
        • Voraussetzung:
          • Keine Betriebsgewichtüberschreitung (vgl. VRV 67 Abs. 8).
        • Wer mit Überlast fährt, ist – trotz teils zulässiger Achslast – für die ganze Überschreitung einschliesslich Toleranzwert zu bestrafen (vgl. BGE 126 IV 99, Erw. 4e; Weissenberger, SVG, N 6 zu Art. 30 SVG).
      • Berücksichtigung des Anhängers
        • Beim Ziehen eines Anhängers darf das Betriebsgewicht des Anhängers nicht die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast übersteigen (vgl. VRV 67 Abs. 5).
    • Höchstmasse
      • Trotz Ladung dürfen die erlaubten Fahrzeug-Höchstmasse nicht überschritten werden.
      • Es gelten zudem die Bestimmungen bezüglich
        • überhangende Ladungen;
        • Überhang-Kennzeichnung;
        • Sicherung
      • Die maximal zulässige Höhe für beladene Fahrzeuge beträgt:
        • 4 m (vgl. VRV 66).
    • Zulässige Länge
      • Grundlage
        • Die zulässige Länge von beladenen Fahrzeugen richtet sich nach
          • 65 (zulässige Länge der Fahrzeuge ohne Ladung) i.V.m. VRV 73 Abs. 3.
      • Messung nach vorne und nach hinten
        • Die Ladung bei Motorfahrzeugen darf betragen,
          • von der Mitte der Lenkvorrichtung aus gemessen,
            • maximal 3 m nach vorne und
          • bei Motorfahrzeugen und Anhängern
            • maximal 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder
          • den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen,
            • sofern sie über die Ladefläche hinausragt (VRV 73 Abs. 3).
      • Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen
        • Gemäss Art. 9 Abs. 1 beträgt diese
          • 18,75 m.
    • Breite von Ladungen
      • Ladungen dürfen das Fahrzeug grundsätzlich seitlich nicht überragen (vgl. VRV 73 Abs. 2; Giger, SVG, N 7 zu Art. 30 SVG).
      • Von dieser Bestimmung ausgenommen sind
        • Unteilbare Sportgeräte von höchstens
          • 2,55m Breite auf Sportgeräteanhängern,
        • Heu- und Strohballen und
        • dergleichen bis zu einer Breite von
          • 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten,
            • sofern keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen, sowie
          • Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind,
            • vorausgesetzt
              • die Überragung beträgt nicht mehr als
                • 20 cm pro Seite (vgl. VTS 38 Abs. 1bis) und
              • die Gesamtbreite nicht mehr als
                • 2 m (vgl. VRV 73 Abs. 2).
  • Transport der Ladung
    • Grundlagen
      • Ladungen dürfen nur auf einer Ladeflächen befördert werden (vgl. VRV Art. 73 Abs. 4 Satz 1); auf anderen Fahrzeug-Teilen dürfen keine Waren mitgeführt werden.
      • Für den Transport von Gegenständen auf Dächern, Kotflügeln, Trittbrettern etc. benötigt es spezielle Haltevorrichtungen.
      • Gegenstände vor und neben dem Führersitz dürfen die Sicht nicht versperrn (vgl. VRV 73 Abs. 6; Bussy/Rusconi, LCR, N 2.2 zu Art. 30 SVG)
    • Lenkerpflichten
      • Der Fahrzeuglenker hat dafür zu sorgen, dass er durch die Ladung nicht behindert wird (vgl. SVG 31 Abs. 3).
      • Zudem dürfen u.a.
        • Keine Bedeckung der Beleuchtungsvorrichtungen und der Kontrollschilder durch die Ladung (VRV 57 Abs. 2 Satz 2);
        • Kein Abtropfen der Ladung bzw. der Ware wie von nassem Sand, Kies etc. auf die Strasse wegen
          • Vereisung
          • Gleitgefahr
          • Verschmutzung
        • VRV 73 Abs. 7; Bussy/Rusconi, LCR, N 2.7 zu Art. 30 SVG.
      • Ausnahmebewilligung kantonaler Behörden für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln etc. unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsmassnahmen (vgl. VRV 73 Abs. 4 Satz 2).
  • Sicherung der Ladung
    • Die Ladung muss während der ganzen Fahrt genügend gesichert sein.
    • Für die Sicherung der Ladung ist der Führer des Fahrzeuges verantwortlich (vgl. BGE 97 II 238, Erw. 3c).
  • Kennzeichnung der Ladung
    • Nicht leicht erkennbare seitlich vorstehende Ladungen und hinten um mehr als einen Meter herausragende Ladungen müssen an ihren äussersten Stellen auffällig und genügend gross gekennzeichnet sein:
      • Am Tag mit einer Wimpel oder mit Tafeln;
      • in der Nacht mit Licht oder Rückstrahlern, welche nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten (vgl. VRV 58 Abs. 2)
    • Verletzungen von SVG 30 Abs. 2
      • Kasuistik
        • Ungenügende Ladungssicherung und damit Verletzung von SVG 30 Abs. 2:
          • Transport eines Unfallwagens auf einem Lieferwagen-Abschleppaufbau mit geschlossener Ladefläche und Radsicherung nur an zwei Vorderrädern (Fahrzeug hätte an allen vier Rädern gesichert werden sollen; eine Person tot und eine andere schwer verletzt (vgl. BGer, I. ÖRA, 8.1.2009, 1C_223/2008, Erw. 2.4)
          • Die Ladung von 70 Stahlplatten mit einem Gesamtgewicht von 16 t eines Sattelschleppers fiel mangels genügender Sicherung (nur 2 Spanset-Gurten) auf die Strasse (das Bundesgericht erachtete diese Art von Sicherung der Ladung als völlig unzureichend; und falsch, BGer, KassH, 7.6.2001, 121/2000, Erw. 4d)
          • Katze auf dem Armaturenbrett des Personenwagens statt in der Transportbox (vgl. BGer, StrA, 24.2.2011, 6B_894/2010, Erw. 2.3 + 2.4)
          • Ungenügend gesicherte Walze auf dem Anhänger eines Sattelzuges, welcher nur für eine Masse gesichert war, die 8,89 % unter der zurückzuhaltenden Masse lag (vgl. BGer, StrA, 23.11.2009, 6B_727/2009, insb. Erw. 1, 2, 2.4).
        • Genügende Ladungssicherung laut Bundesgericht:
          • Keine Abdeckung von feuchtem Sand, welcher gegen beide Ränder der Mulde mehr als 20 cm unter der Oberkante lag (vgl. BGer, StrA, 24.01.2013, 6B_594/2012.

Literatur

  • Weissenberger, SVG, N 1 ff. zu Art. 30 SVG
  • Bussy/Rusconi, LCR, N 2 ff. zu Art. 30 SVG
  • Giger, SVG, N 7 zu Art. 30 SVG

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