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Autorecht

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Allgemeine Grundlagen + Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autofahren, Autorecht, Fussgänger, Pflichten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Allgemeines
    • SVG 33 benennt die Fahrzeugführer-Pflichten gegenüber Fussgängern.
    • SVG 49 bestimmt das Verhalten der Fussgänger, welche sich auf der Strasse (Trottoir oder Fahrbahn) fortbewegen.
  • Grundlagen
    • SVG 33
    • VRV 49
  • Abgrenzungen
    • Fahrzeuge
      • Fahrzeuge =   Vehikel, welches auf zwei oder mehr Rädern fahren; vgl. auch VRV 44.
    • Fussgänger
      • Fussgänger =   Personen, welche sich zu Fuss fortbewegen.
      • Gleichgestellt sind aufgrund von VRV 1 Abs. 10 sog. «fahrzeugähnliche Geräte», d.h. mit Rädern oder Rollen ausgestattete Bewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden, wie
        • Rollschuhe
        • Inline-Skates
        • Trottinette
        • Kinderräder.
    • Invalidenstühle
      • Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte, sondern als Motorfahrräder (vgl. VTS 18 lit. a).
        • Diese dürfen sowohl auf der Fahrbahn wie auch auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden:
          • Auf der Fahrbahn:
            • Es gelten die für Radfahrer anwendbaren Regeln sinngemäss.
          • Auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen:
            • Es haben die Fahrer die dort anwendbaren Bestimmungen zu beachten und die Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen entsprechend anzupassen (vgl. VRV 43a).

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 1 ff. Art. 33 SVG

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