- Allgemeines
- SVG 33 benennt die Fahrzeugführer-Pflichten gegenüber Fussgängern.
- SVG 49 bestimmt das Verhalten der Fussgänger, welche sich auf der Strasse (Trottoir oder Fahrbahn) fortbewegen.
- Grundlagen
- SVG 33
- VRV 49
- Abgrenzungen
- Fahrzeuge
- Fahrzeuge = Vehikel, welches auf zwei oder mehr Rädern fahren; vgl. auch VRV 44.
- Fussgänger
- Fussgänger = Personen, welche sich zu Fuss fortbewegen.
- Gleichgestellt sind aufgrund von VRV 1 Abs. 10 sog. «fahrzeugähnliche Geräte», d.h. mit Rädern oder Rollen ausgestattete Bewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden, wie
- Rollschuhe
- Inline-Skates
- Trottinette
- Kinderräder.
- Invalidenstühle
- Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte, sondern als Motorfahrräder (vgl. VTS 18 lit. a).
- Diese dürfen sowohl auf der Fahrbahn wie auch auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden:
- Auf der Fahrbahn:
- Es gelten die für Radfahrer anwendbaren Regeln sinngemäss.
- Auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen:
- Es haben die Fahrer die dort anwendbaren Bestimmungen zu beachten und die Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen entsprechend anzupassen (vgl. VRV 43a).
- Auf der Fahrbahn:
- Diese dürfen sowohl auf der Fahrbahn wie auch auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden:
- Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte, sondern als Motorfahrräder (vgl. VTS 18 lit. a).
- Fahrzeuge
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 1 ff. Art. 33 SVG
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:FührerausweisentzugEinleitung zum FührerausweisentzugAutoren:Fahren im angetrunkenen Zustand ...Einleitung: Fahren im angetrunkenen ZustandAutoren:Geschwindigkeitskontrolle / Rada...Einleitung zur Geschwindigkeitskontrolle /...Autoren:AutorechtEinleitung zum AutorechtAutoren:Rotlichtkontrolle / Rotlichtüber...Einleitung zur Rotlichtkontrolle / Rotlich...Autoren:VerkehrsrechtEinleitung: Verkehrsrecht Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht