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Autorecht

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Besondere Regelungen

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autofahren, Autorecht, Besondere Regelungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Lichtsignalanlagen
    • Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung mit Lichtsignalanlagen (vgl. SSV 69 ff.), haben abbiegende Fahrzeuglenker den die Strasse querenden Fussgängern den Vortritt zu gewähren (vgl. VRV 6 Abs. 2).
      • Diese Regelung beruht darauf, dass grünes Licht freie Fahrt nur in der Fahrtrichtung gibt, nicht aber gegenüber dem Gegenverkehr oder beim Abbiegen in die Querstrasse (vgl. SSV 68 Abs. 2).
      • Die gilt nach dem Verordnungswortlaut unabhängig davon, ob sich auf der Querfahrbahn ein Fussgängerstreifen befindet oder nicht.
    • Freie Fahrt gegenüber dem Gegenverkehr und beim Abbiegen ist nur gegeben, wenn die Lichtsignalanlage für den Fahrer einen grünen Pfeil anzeigt.
      • Nur in einem solchen Fall kann sich der Fahrzeuglenker darauf verlassen, dass den Fussgängern den Fussgängern das gleichzeitige Queren der Fahrbahn verwehrt ist.
      • Eine freie Fahrt besteht hingegen dann nicht, wenn neben dem grünen Pfeil gleichzeitig ein gelbes Licht blinkt (vgl. SSV 68 Abs. 3).
      • Weil heute meistens ein solches blinkendes gelbes Licht neben dem grünen Pfeil angebracht ist, hat der grüne Pfeil im Effekt nur noch Bedeutung bezüglich des Einspurens bzw. Gegenverkehrs.
  • Fussgänger-Übergang mit Signalanlage
    • Lichtsignal in Betrieb
      • Das Fussgänger-Vortrittsrecht gilt dann nicht, wenn der Fussgängerübergang durch eine Signalanlage gesichert ist.
        • Der Fahrzeuglenker darf zufahren, wenn das Lichtsignal für ihn auf «Grün» steht und ihm daher freie Fahrt gibt.
        • Er muss alsdann nicht mit Fussgängern rechnen, die sein Vortrittsrecht verletzen.
    • Lichtsignal ausser Betrieb
      • Ist die Lichtsignalanlage nicht in Betrieb,
        • weil sie ausgeschaltet ist oder
        • weil sie gelb blinkt (vgl. SSV 70 Abs. 1 lit. b),
        • hat der Fahrzeuglenker gemäss SSV 68 Abs. 6 besondere Vorsicht walten zu lassen.
      • Damit gelten in diesem Fall die allgemeinen Regeln:
        • Dem Fussgänger kommt das Vortrittsrecht zu, wenn er den Fussgängerstreifen regelkonform und nicht überraschend betritt.
      • Der Fussgänger ist nicht verpflichtet, die Ampel durch den dort vorgesehenen Schalterknopf in Betrieb zu setzen.
  • Regelung durch Handzeichen
    • Polizei-Handzeichen
      • Erfolgt die Regelung bei einer Verzweigung durch die Polizei mittels Handzeichen (vgl. SSV 66 f.), so sind deren Zeichen massgebend.
        • Der Polizist entscheidet, in welche Richtung er die Fahrt frei geben will.
      • Die Polizei-Zeichen sind für Fahrzeugführer wie für Fussgänger massgebend.
    • Gleichgestellte Personen und Dienste
      • Zu den der uniformierten Polizei gleichgestellten Personen und Diensten vgl. SSV 67 Abs. 1 lit. a–h.
      • Gleiches gilt für die Schüler-, Werk- und Kadettenverkehrsdienste, welche mit Jacke und Kelle ausgerüstet sind.

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 22 ff. Art. 33 SVG

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