LAWINFO

Autorecht

QR Code

Erleichterung des Überquerens der Fahrbahn

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autofahren, Autorecht, Fahrbahn, Fussgänger, Pflichten, Überqueren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Allgemeines
    • Grundsatz
      • SVG 33 Abs. 1 weist die Lenker an, den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn angemessenen zu ermöglichen.
    • Bedeutung
      • Diese Normierung hat nicht die Bedeutung einer Vortrittsregel, wenn VRV 6 Abs. 3 bestimmt,
        • der Fahrzeuglenker habe im Kolonnenverkehr auf Strassen ohne Fussgängerstreifen nötigenfalls zu halten,
          • wenn Fussgänger oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
    • Zweck
      • Verdeutlichung des allgemeinen Gebots zur Rücksichtnahme gegenüber dem schwächeren Verkehrsteilnehmer (vgl. VRV 26 Abs. 2; VRV 47 Abs. 5).
  • Anzeichen für Fussgänger-Fehlverhalten
    • Der Fahrzeuglenker muss reagieren, wenn er «Anzeichen für ein Fehlverhalten» eines Fussgängers erkennt (vgl. VRV 26 Abs. 2).8

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 5 ff. Art. 33 SVG
  • Giger, SVG8, Art. 33 N 1

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.