- Allgemeines
- Grundsatz
- SVG 33 Abs. 1 weist die Lenker an, den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn angemessenen zu ermöglichen.
- Bedeutung
- Diese Normierung hat nicht die Bedeutung einer Vortrittsregel, wenn VRV 6 Abs. 3 bestimmt,
- der Fahrzeuglenker habe im Kolonnenverkehr auf Strassen ohne Fussgängerstreifen nötigenfalls zu halten,
- wenn Fussgänger oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
- der Fahrzeuglenker habe im Kolonnenverkehr auf Strassen ohne Fussgängerstreifen nötigenfalls zu halten,
- Diese Normierung hat nicht die Bedeutung einer Vortrittsregel, wenn VRV 6 Abs. 3 bestimmt,
- Zweck
- Verdeutlichung des allgemeinen Gebots zur Rücksichtnahme gegenüber dem schwächeren Verkehrsteilnehmer (vgl. VRV 26 Abs. 2; VRV 47 Abs. 5).
- Grundsatz
- Anzeichen für Fussgänger-Fehlverhalten
- Der Fahrzeuglenker muss reagieren, wenn er «Anzeichen für ein Fehlverhalten» eines Fussgängers erkennt (vgl. VRV 26 Abs. 2).8
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 5 ff. Art. 33 SVG
- Giger, SVG8, Art. 33 N 1
Judikatur
- BGE 94 IV 140
- Urteil Bezirksgericht Zürich vom 27.04.2000 (Fussgänger am Handy übersah das herannahende Tram)
- BGer 4A_328/2007 (Alkoholisierte Lenkerin überfährt nachts eine betrunkene, auf der Fahrbahn liegende Fussgängerin
- BGE 97 IV 124 (Ein Handzeichen enthebt den Fussgänger, der die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens überquert, nicht von der Pflicht, den Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren; die Automobilisten sind nicht von ihrem Vortrittsrecht befreit, sondern müssen die einschränkende Grundregel von SVG 26 und ihre besondere Vorsichtspflicht walten lassen)
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