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- Ordnungsbussenverordnung (OBV)
- Für die Verletzung des Fussgängervortrittsrechts besteht in der Ordnungsbussenverordnung vom 17.08.2000 (OBV); in Kraft seit 01.03.2006, ein Ordnungsbussentatbestand:
- Die Missachtung zieht nach sich:
- für Motorfahrzeugführer
- eine Ordnungsbusse von CHF 140 nach sich (OBV Ziff. 337);
- für Radfahrer
- eine solche von CHF 40 (OBV Ziff. 623).
- Auf behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger
- gilt eine Ordnungsbusse von CHF 60 (OBV Ziff. 329).
- Eine Ordnungsbusse darf aber nur verhängt werden,
- wenn mit der Vortrittsverletzung keine Gefährdung für den Fussgänger stattgefunden hat (OBV 2 lit. a).
- Andernfalls kommt es zu einer Strafanzeige:
- Es haben
- die Staatanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder
- der Richter im ordentlichen Strafverfahren
- darüber zu entscheiden, ob vorliegt:
- eine einfache Verkehrsregelverletzung oder
- eine grobe Verkehrsregelverletzung,
- mit entsprechenden administrativrechtlichen Folgen (zB Verwarnung oder Führerausweisentzug).
- Strafanzeige + Administrativverfahren?
- Abgrenzung bei der Polizei
- Die Polizei hat das Ermessen,
- 1) ob sie eine Strafanzeige einreichen will und damit zusätzlich ein Administrativverfahren (Entscheid durch das Strassenverkehrsamt zum Führerausweis) auslösen will oder,
- 2) ob sie es bei einer Ordnungsbusse belassen will.
- Polizei-Entscheid des Rechtsweges
- Die Polizei entscheidet also darüber,
- ob eine Verkehrsgefährdung vorliegt, die das Ordnungsbussenverfahren ausschliesst oder,
- ob das nicht gegeben ist.
- Es liegt die gleiche Problematik vor wie
- beim Nichtbeachten eines Lichtsignals (OBV Ziff. 309.1);
- beim Fahren mit mangelhafter Bereifung (OBV Ziff. 402.1).
- Praxis der Strafgerichte
- Der Ermessensentscheid der Polizei ist von entscheidender Bedeutung,
- weil die Strafgerichte eine Verletzung des Fussgängervortrittsrechts oft als grobe Verkehrsregelverletzung einstufen (vgl. SVG 90 Abs. 2),
- was administrativrechtlich zum Entzug des Führerausweises auf die Dauer von mindestens drei Monaten führt (vgl. SVG 16c 1 lit. a und Abs. 2 lit. a).
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 27 ff. Art. 33 SVG
Weiterführende Informationen
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