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Autorecht

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Hinweise auf Strafbestimmungen

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Administrativverfahren, Autofahren, Autorecht, Fussgänger, Ordnungsbussenverordnung, Strafanzeige, Strafbestimmungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Ordnungsbussenverordnung (OBV)
    • Für die Verletzung des Fussgängervortrittsrechts besteht in der Ordnungsbussenverordnung vom 17.08.2000 (OBV); in Kraft seit 01.03.2006, ein Ordnungsbussentatbestand:
      • Die Missachtung zieht nach sich:
        • für Motorfahrzeugführer
          • eine Ordnungsbusse von CHF 140 nach sich (OBV Ziff. 337);
        • für Radfahrer
          • eine solche von CHF 40 (OBV Ziff. 623).
        • Auf behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger
          • gilt eine Ordnungsbusse von CHF 60 (OBV Ziff. 329).
        • Eine Ordnungsbusse darf aber nur verhängt werden,
          • wenn mit der Vortrittsverletzung keine Gefährdung für den Fussgänger stattgefunden hat (OBV 2 lit. a).
        • Andernfalls kommt es zu einer Strafanzeige:
          • Es haben
            • die Staatanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder
            • der Richter im ordentlichen Strafverfahren
          • darüber zu entscheiden, ob vorliegt:
            • eine einfache Verkehrsregelverletzung oder
            • eine grobe Verkehrsregelverletzung,
            • mit entsprechenden administrativrechtlichen Folgen (zB Verwarnung oder Führerausweisentzug).
  • Strafanzeige + Administrativverfahren?
    • Abgrenzung bei der Polizei
      • Die Polizei hat das Ermessen,
        • 1) ob sie eine Strafanzeige einreichen will und damit zusätzlich ein Administrativverfahren (Entscheid durch das Strassenverkehrsamt zum Führerausweis) auslösen will oder,
        • 2) ob sie es bei einer Ordnungsbusse belassen will.
    • Polizei-Entscheid des Rechtsweges
      • Die Polizei entscheidet also darüber,
        • ob eine Verkehrsgefährdung vorliegt, die das Ordnungsbussenverfahren ausschliesst oder,
        • ob das nicht gegeben ist.
      • Es liegt die gleiche Problematik vor wie
        • beim Nichtbeachten eines Lichtsignals (OBV Ziff. 309.1);
        • beim Fahren mit mangelhafter Bereifung (OBV Ziff. 402.1).
    • Praxis der Strafgerichte
      • Der Ermessensentscheid der Polizei ist von entscheidender Bedeutung,
        • weil die Strafgerichte eine Verletzung des Fussgängervortrittsrechts oft als grobe Verkehrsregelverletzung einstufen (vgl. SVG 90 Abs. 2),
          • was administrativrechtlich zum Entzug des Führerausweises auf die Dauer von mindestens drei Monaten führt (vgl. SVG 16c 1 lit. a und Abs. 2 lit. a).

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 27 ff. Art. 33 SVG

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