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Autorecht

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Relativierung des Vortrittsrechts

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autofahren, Autorecht, Vortrittsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundsatz
    • Das Vortrittrecht des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen
      • gewährt dem schwächsten Verkehrsteilnehmer Schutz bei verkehrstechnisch normalen Verhältnissen.
  • Fussgängerstrom
    • Wo aber in städtischen Verhältnissen ein ständiger Fussgängerstrom fliesst, droht bei Übergängen ohne Verkehrsregelung ein Kollaps des Fahrverkehrs, weil sich praktisch immer mindestens ein Fussgänger auf dem Streifen befindet.
    • In solchen Fällen muss auch von den Fussgängern Rücksichtnahme in der Weise verlangt werden, dass sie auch einmal auf ihr Vortrittsrecht verzichten.
  • Verweildauer auf Fussgängerstreifen
    • VRV 46 Abs. 2 bestimmt. dass Fussgänger vermeiden sollen, unnötig lange auf der Fahrbahn zu verweilen (kein Schlendern, kein langsames Gehen beim Mobilphone-Telefonieren etc.).
  • Gruppenüberquerung
    • VRV 47 Abs. 3 bestimmt, dass
      • die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen haben und
      • die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überqueren sind.

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 16 ff. Art. 33 SVG
  • Giger, SVG8, Art. 33 N 12

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