- Grundsatz
- Das Vortrittrecht des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen
- gewährt dem schwächsten Verkehrsteilnehmer Schutz bei verkehrstechnisch normalen Verhältnissen.
- Das Vortrittrecht des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen
- Fussgängerstrom
- Wo aber in städtischen Verhältnissen ein ständiger Fussgängerstrom fliesst, droht bei Übergängen ohne Verkehrsregelung ein Kollaps des Fahrverkehrs, weil sich praktisch immer mindestens ein Fussgänger auf dem Streifen befindet.
- In solchen Fällen muss auch von den Fussgängern Rücksichtnahme in der Weise verlangt werden, dass sie auch einmal auf ihr Vortrittsrecht verzichten.
- Verweildauer auf Fussgängerstreifen
- VRV 46 Abs. 2 bestimmt. dass Fussgänger vermeiden sollen, unnötig lange auf der Fahrbahn zu verweilen (kein Schlendern, kein langsames Gehen beim Mobilphone-Telefonieren etc.).
- Gruppenüberquerung
- VRV 47 Abs. 3 bestimmt, dass
- die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen haben und
- die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überqueren sind.
- VRV 47 Abs. 3 bestimmt, dass
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 16 ff. Art. 33 SVG
- Giger, SVG8, Art. 33 N 12
Weiterführende Informationen
- Privilegierung bei Fussgängerstreifen
- Besondere Rücksichtnahmepflichten + Vortrittsregeln
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