Die Erhältlichmachung eines Neuwagenleasings ist in aller Regel unproblematisch.
Vorbehalten bleiben natürlich immer:
Leistungsfähigkeit
- Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers für die errechneten Leasingraten
- Bundesgesetz über Konsumkredit (KKG) verlangt von den Leasinggebern vor Vertragsschluss eine Kreditfähigkeitsprüfung des Leasingnehmers (Überschuldungsschutz) / Konsultation IKO (Informationsstelle für Konsumkredit)
- Leasinggeber muss daher vom Leasingnehmer Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen anfordern:
- Haupt- und Nebeneinkünfte
- Lebenshaltungskosten
- Berechnung der Kosten analog der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
- Betriebungsinspektorat ZH | betreibungsinspektorat-zh.ch
Anzahlungsfähigkeit
- Anzahlungsfähigkeit des Leasingnehmers (in der Regel wird aus Sicherheitsgründen die Bezahlung der ersten Rate resp. das Einwerfen des Erlöses des Eintauschfahrzeugs
- Die erste „grosse Leasingrate“ beträgt jeweilen ca. 10 % des Auto-Nettokaufpreises
- ev. Leistung einer Kaution
Sodann stehen folgende weitere Entscheidungen aus entsprechenden Fragestellungen an:
- Vertragsdauer
- Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Leasingraten
- Voll- oder Teilamortisationsleasing?
- Kilometerbegrenzung?
- Restwertleasing?
- Serviceleasing?
Bei sichergestellter Finanzierung wird oft dem Fahrzeug-Kaufpreis zu wenig Bedeutung mehr beigemessen:
- Höhe des Barkaufpreises
- Rabatt und Skonto
- Dreingabe von Zubehör
- Winterräder
- Notfallset
- Warnwesten
- u.ä.
Es gilt die Folgerung: Je höher der Barkaufpreis, desto höher die Leasingraten.
Weiterführende Informationen
Leasingvertrag
- Leasingvertrag
- Checkliste „Leasingvertrag“
- Vertragsmanagement
Retrozessionen Leasinggesellschaft an Autohändler, der das Leasinggeschäft vermittelt
- In der Regel kein Auftragsverhältnis zwischen Autoverkäufer und Autokäufer für die Finanzierungsbeschaffung > daher voraussichtlich auch kein Ablieferungsanspruch des Autokäufers auf die „Vermittlungsprovision“ der Leasinggesellschaft
- Vgl. für Retrozessionen (Kundenzuführungsentschädigungen / Bestandespflegekommissionen): Retrozession
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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