Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereicherungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (vgl. BGE 69 IV 168 E. 3 S. 173; Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 156 N. 14; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1964, N. 629a).
Wenn der Grundeigentümer – ohne Bereicherungsabsicht – nicht mehr als seinen Aufwand verlangt, handelt er nicht mit erpresserischer Absicht. – Doch auch darüber lässt sich streiten.
Weiterführende Information
Judikatur
- BGE 6S.77/2003, Erw. 4.6, vom 6. Januar 2004
- BGE 6S.77/2003, Erw. 4.6, vom 6. Januar 2004 | polyreg.ch
- LVGE 1999 I Nr. 50
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