Hat der Grundeigentümer sein Parkplatz durch ein richterliches Parkverbot geschützt, kann er Strafanzeige erheben:
Polizeibusse nach ZPO 225
Gesetzliche Grundlage
- StGB 335 Ziffer 1 Abs. 2
Strafverfolgung von Amtes wegen
- Strafverfolgung auf Basis kantonalen Rechts
- Polizei kann bei Parkplatz auf Privatgrund keine Bussen aussprechen
- Polizei rückt daher in solchen Fällen nicht aus
- Daher ist eine Strafanzeige des Grundeigentümers bei Verzeigungsinteresse trotz Offizialdelikt unumgänglich
- Polizei leitet aber Strafanzeige des Grundeigentümers an die Strafuntersuchungsbehörden weiter
Quantitativ
- gemäss Strafandrohung auf der Parkverbotstafel
Resultat
- Der Falschparker wird gebüsst
- Der Grundeigentümer hat nichts davon; er ist für die Geltendmachung seiner Umtriebe (wie Verbringung seines eigenen Wagens ins Parkhaus, Parkhausgebühren, Taxikosten für den Hin- und Rückweg usw.) als Umtriebsentschädigung auf den Zivilweg verwiesen
- Es stellt sich für jeden Grundeigentümer die Frage, ob sich solche „Übungen“ rechnen; eine Strafanzeige wird sich wohl nur aus grundsätzlichen Überlegungen oder bei „Wiederholungstätern“ rechtfertigen
Weiterführende Information
- Massgeblichkeit der kommunalen Ordnungsbussen-Verordnung
- Ordnungsbussenverordnung | admin.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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