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Autorecht

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Strafanzeige

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat der Grundeigentümer sein Parkplatz durch ein richterliches Parkverbot geschützt, kann er Strafanzeige erheben:

Polizeibusse nach ZPO 225

Gesetzliche Grundlage

  • StGB 335 Ziffer 1 Abs. 2

Strafverfolgung von Amtes wegen

  • Strafverfolgung auf Basis kantonalen Rechts
  • Polizei kann bei Parkplatz auf Privatgrund keine Bussen aussprechen
    • Polizei rückt daher in solchen Fällen nicht aus
    • Daher ist eine Strafanzeige des Grundeigentümers bei Verzeigungsinteresse trotz Offizialdelikt unumgänglich
    • Polizei leitet aber Strafanzeige des Grundeigentümers an die Strafuntersuchungsbehörden weiter

Quantitativ

  • gemäss Strafandrohung auf der Parkverbotstafel

Resultat

  • Der Falschparker wird gebüsst
  • Der Grundeigentümer hat nichts davon; er ist für die Geltendmachung seiner Umtriebe (wie Verbringung seines eigenen Wagens ins Parkhaus, Parkhausgebühren, Taxikosten für den Hin- und Rückweg usw.) als Umtriebsentschädigung auf den Zivilweg verwiesen
  • Es stellt sich für jeden Grundeigentümer die Frage, ob sich solche „Übungen“ rechnen; eine Strafanzeige wird sich wohl nur aus grundsätzlichen Überlegungen oder bei „Wiederholungstätern“ rechtfertigen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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