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Autorecht

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Kostenüberschreitung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überschreitung

Die Überschreitung des Kostenvoranschlags ist für beide Parteien unangenehm, ausser die Werkstatt betreibe das System

  • Die Überschreitung eines Kostenvoranschlages um mehr als 10 % ist zu begründen und es frägt sich, ob die Werkstatt 110 % des Kostenvoranschlagswertes übersteigende Beträge überhaupt dem Besteller (Autobesitzer) verrechnen darf
  • Individuelle Beurteilung des konkreten Falles erforderlich

Retentionsrecht als Druckmittel

  • Hat die Werkstätte in ihrer Kostenofferte Barzahlung verlangt, so kann sie das Reparaturfahrzeug bis zur Bezahlung der Reparaturkosten zurückbehalten
  • Der Besteller (Autobesitzer) hat im wesentlichen drei Möglichkeiten
    • Er kann sich über die von der Werkstätte fakturierte und beanstandete Summe einigen, den Vergleichsbetrag bezahlen und das Auto so herausverlangen
    • Er kann die von der Werkstätte geforderte Summe bei Gericht als sog. Sicherheitssurrogat hinterlegen und kriegt so Fahrzeug frei, muss sich dann aber über Werklohn und Sicherheit mit der Werkstatt prozessual auseinandersetzen (eine einvernehmliche Lösung bleibt auch hier möglich)
    • Er kann den Werklohnstreit gerichtlich erledigen und erhält das Auto erst nach Bezahlung der Summe, zu der er gerichtlich verpflichtet wird (Kostenvoranschlagsumme oder mehr etc.), ausgehändigt
  • Achtung, auch für später
    • Auch bei erneutem Überbringen des Fahrzeugs zu einem Service oder zu einer anderen Reparatur kann die Werkstätte als Sicherheit für einen unbezahlt gebliebenen Betrag das Auto retentionsweise zurückbehalten

Vorbehaltslose Bezahlung?

  • Durch eine vorbehaltslose Zahlung der beanstandeten Rechnung erklären Sie ihr Einverständnis
  • Im Umfang des bestrittenen Betrags wird bei Zahlung ohne Vorbehalt eine Nichtschuld bezahlt

Zahlung nur des als gerechtfertigt beurteilten Betrages!

  • Ihre Teilzahlung verstimmt die Werkstätte versöhnlicher und Sie setzen sich im Umfange des geschuldeten Rechnungsteils nicht unnötigerweise des sog. „Schuldnerverzugs“ aus; im letztgenannten Betragsteils müssten Sie ohnehin bezahlen und würden bei gerichtlicher Auseinandersetzung teilunterliegen; zahlen Sie diesen Teilbetrag daher schneller als Sie die Werkstätte verklagen kann
  • Kann die Werkstätte nur noch den strittigen Teilbetrag durchsetzen, steigt für sie das Prozessrisiko

Prozessuale Auseinandersetzung

Ist die Reparatursache zur Forderungsstreitsache geworden, kommt es für die Parteirollenverteilung darauf an,

  • wer klagt
  • ob der Reparaturbesteller – unter Vorbehalt der (Teil-)Rückforderung – den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat und die nicht ausgewiesene Summe zurückfordern will
  • ob das Reparaturfahrzeug noch bei der Werkstätte retiniert ist
  • uam.

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