Der grosse Vorteil einer jeden Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ist, dass der (Dritt-)Geschädigte ein sog. „direkte Forderungsrecht mit Einredenausschluss“ gegen den Versicherer hat:
Gesetzliche Grundlage
- VVG 65 Abs. 1 (siehe Box) – Halter
- VVG 65 Abs. 2 (siehe Box) – Geschädigter
Geschädigter
- „Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.” (VVG 65 Abs. 2)
Halter
- Einreden des Versicherers aus dem VVG
- Verletzung der Anzeigepflicht nach VVG 4 ff, VVG 38 und VVG 39
- Gefahrserhöhungen gemäss VVG 28 ff.
- Suspendierung des Versicherungsvertrages infolge Prämienverzugs nach VVG 20 Abs. 3
- Absicht oder grobes Verschulden des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten gemäss VVG 14
- Einreden des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag
- Ausschlussklausel
- Exkurs: Versicherungsausschlüsse
- Selbstbehalt
- FAQ
- Ausschlussklausel
- Einreden, die der Haftpflichtige dem Geschädigten gegenüber erheben kann
Regressrecht des Versicherers
- Der Versicherer ist gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten rückgriffberechtigt, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (vgl. SVG 65 Abs. 3).
Art. 65 SVG
Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.
» Weiterführende Informationen unter Motorfahrzeughaftpflichtversicherung