Für den Halter können folgende Haftungsausschlüsse in Frage kommen:
- Höhere Gewalt
- Vgl. auch Höhere Gewalt
- Grobes Drittverschulden
- Anwendungsfälle
- zB Fussgänger stösst einen andern vom Gehsteig auf die Fahrbahn
- zB Kollision mit schleudernden Fahrzeug, welches vom Lenker infolge übersetzter Geschwindigkeit nicht mehr beherrscht wurde
- zB Kollision infolge Überfahrens der Sicherheitslinie
- zB Velofahrer überfährt Stop-Linie und kollidiert mit Querverkehr
- Anwendungsfälle
- Grobes Selbstverschulden des Geschädigten
- Voraussetzung
- Schaden ist einzig auf das grobe Selbstverschulden zurückzuführen
- Keine Vorhersehbarkeit des stark pflichtwidrigen Verhaltens des Geschädigten für den Autolenker
- Anwendungsfälle
- zB Radfahrer überfährt unvermittelt den Stop-Balken (Hauptstrasse)
- zB erwachsener Fussgänger tritt überraschend vom Trottoir auf die Strasse
- zB betrunkener Fussgänger (Betrunkenheit nicht erkennbar) betritt unversehens die Fahrbahn
- Voraussetzung
- Kein Verschulden einer Person, für die der Halter verantwortlich
- Keine fehlerhafte Fahrzeugbeschaffenheit
Art. 59 Abs 1 SVG
Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung
Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
Judikatur
- BGer 4A_290/2018 vom 11.10.2018 (Haftungsquote bei Selbstverschulden (SVG 59 Abs. 2))
- BGer 4A_262/2016 vom 10.10.2016