Versicherer können in ihren Policen folgende Haftungsausschlüsse vorsehen:
Externe Ausschlüsse
- Vgl. SVG 63 Abs. 3
- Halteransprüche aus Sachschaden
- Ehegattenansprüche aus Sachschaden
- Sachschadenansprüche, für die der Halter nicht nach SVG haftet
- Ansprüche aus Rennen
Interne Ausschlüsse
- Fahren ohne Führerausweis
- Vgl. zB Führerausweisentzug
- Strolchenfahrt
- Behördlich nicht bewilligte Fahrten
- zB nicht autorisierte Schwertransporte
SVG 63 Abs. 3
Versicherungspflicht
- Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;
- Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
- Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet;
- Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.
Weiterführende Informationen
- Exkurs: Haftungsausschluss
- STEIN PETER, Wer zahlt die Anwaltskosten im Haftpflichtfall?, in: ZSR 1987 S. 635 – 667
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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