Die Autohalterschaft lässt sich wie folgt umschreiben:
Subjektive Charakterisierung
ein Halter
- natürliche Personen (auch unmündige oder solche ohne Führerschein)
- juristische Personen
- zB Aktiengesellschaft
- zB Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mehrere Halter (sog. Mithalter)
- zB Ehegatten
- zB einfache Gesellschaft
objektive Charakterisierung
- Übergang der Haltereigenschaft durch längere Fahrzeugüberlassung
- zB private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs
Haltereigenschaft und Schädigung
Grundsätze
- Geschädigter oder Opfer müssen sich grundsätzlich nicht mit der Frage beschäftigen, wer Halter ist
- Motorfahrzeughaftpflichtversicherer hat Schadensdeckung für den jeweiligen Halter zu leisten
Ausnahmen
- Unklarheit, ob der Halter auch Geschädigter ist (Frage der Anwendbarkeit der Halter-Haftungsbestimmungen
- Versicherungsdeckung nicht ausreichend (Gross-Unfallereignis)
Weiterführende Informationen
- AUTOVERSICHERUNGEN-Versicherungsabschluss
- Aktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Ehegüterrecht.ch/
- Einfache Gesellschaft
- HUBER HANS, Zum Begriff des Automobilhalters, in: SJZ 27 (1931) S. 353 – 356
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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