Die Lenkerstellung betrifft – nebst Strafsanktionen und Administrativmassnahmen – haftungsrechtliche und versicherungstechnische Fragestellungen:
Grundsätzliches
- Kausalhaftpflicht des Lenkers
- Verschuldenshaftung des Lenkers – nebst des Halters – gemäss OR 41 ff. (= unerlaubte Handlung, vgl. Box)
- Mit-Versicherung des Lenkers durch die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Halters (vgl. SVG 63 Abs. 2, siehe Box)
Verhältnis Halter ./. Lenker
- Anrechenbarkeit des Lenker-Verhaltens für den Halter wie sein eigenes (vgl. SVG 58 Abs. 4, siehe Box)
- Nebst des Lenker-Verhaltens hat der Halter die Betriebsgefahr zu vertreten
- Siehe hiezu Exkurs: Betriebsgefahr
- Halter als Geschädigter
- Halter als Beifahrer oder Passagier
- Auto-Totalschaden
- Malus-Folgen bei den Autoversicherungen
- Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
- Kaskoversicherung
- etc.
Art. 63 SVG
Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
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Art. 58 SVG
Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
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Weiterführende Informationen
- Unerlaubte Handlung
- VAVERKA JINDRICH, Einige Überlegungen betr. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im das Rechtsverhältnis zwischen dem Halter und dem Lenker eines Motorfahrzeugs, in: SVZ 1990, S. 196 – 202 und S. 298 – 308
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