Der unfallverursachende Autohalter und dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer haften unter folgenden alternativen Voraussetzungen für Hilfeleistungsschäden:
- Haftbarkeit für den betreffenden Unfall oder
- Hilfeleistung des Dritten für den Autohalter, dessen Lenker oder die Insassen seines verunfallten Fahrzeugs
Die Deckungspflicht des Motorfahrzeughaftpflichtversicherers kann vom Helfenden auch beansprucht werden bei:
- Schadensverursachung bei Hilfeleistung
- mit zB unsorgfältigem Personentransport
- mit zB Verletzungs-Verschlimmerung
- Schlechte Unfallstellensicherung
- mit zB Folge-Unfall
Sind Sie Unfallhelfer und haben Sie einen Ersatzanspruch, melden Sie diesen beim Motorfahrzeughaftpflichtversicherer zu Zahlung an.
Weitere Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.