Der unfallverursachende Autohalter und dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer haften unter folgenden alternativen Voraussetzungen für Hilfeleistungsschäden:
- Haftbarkeit für den betreffenden Unfall oder
- Hilfeleistung des Dritten für den Autohalter, dessen Lenker oder die Insassen seines verunfallten Fahrzeugs
Die Deckungspflicht des Motorfahrzeughaftpflichtversicherers kann vom Helfenden auch beansprucht werden bei:
- Schadensverursachung bei Hilfeleistung
- mit zB unsorgfältigem Personentransport
- mit zB Verletzungs-Verschlimmerung
- Schlechte Unfallstellensicherung
- mit zB Folge-Unfall
Sind Sie Unfallhelfer und haben Sie einen Ersatzanspruch, melden Sie diesen beim Motorfahrzeughaftpflichtversicherer zu Zahlung an.