Beim Unfall mit Auslandbezug bestehen zwei Hauptanknüpfungsfälle:
- Ausländer verursacht Verkehrsunfall in der Schweiz
- Hohe praktische Bedeutung (Grenzgänger / Pendler, Touristen, Transitverkehr usw.)
- Zuständigkeit des Nationalen Versicherungsbüros (SVG 74)
- Schweizer verursacht Verkehrsunfall im Ausland
- Besucherschutz-Richtlinie der EU
- Auskunftsstelle
- Schadenregulierungsbeauftragte
- Entschädigungsstelle
- in Kraft seit 01.02.2003
- ev. freiwillige Abkommen zur Schadenregulierung mit einzelnen Staaten
- Besucherschutz-Richtlinie der EU
Art. 74 SVG
Nationales Versicherungsbüro
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2 Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:
- Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.
- Es betreibt die Auskunftsstelle nach Artikel 79a.
- Es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in die Schweiz einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
3 Der Bundesrat regelt:
- die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;
- die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.
4 Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.
Weitere Informationen
- AUTOUNFALL-Autounfall im Ausland
- Unfall im Ausland | beobachter.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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