Andere Leute, andere Sitten – andere Gesetzgebung, andere Polizeiorgane. Hier eine kurze Verhaltensempfehlung für Autounfälle im Ausland:
Verhalten
- Ruhe bewahren
Sofortmassnahmen (wie bei einem Autounfall in der Schweiz)
- Sicherung Unfallstelle
- Besonders: Aufnahme der Zeugendaten (Name, Vorname und Anschrift)
- Sachschaden
- Verständigungsversuch mit Unfallgegner
- Kooperationsweigerung des Unfallgegners > Polizei-Beizug
- Personenschaden
- Polizei auf jeden Fall verständigen
- Polizeibeizug
- Erhebung der Daten zum zuständigen Polizeiposten (Name und Anschrift)
- Erhebung der Personendaten des Polizisten (Name, Vorname und Funktion), der den Polizeirapport verfasst
Europäisches Unfallprotokoll
- Verwenden Sie das Europäische Unfallprotokoll, welches mehrsprachig ist
- Das Unfallprotokoll enthält alle Daten und vermeidet eine Schuldanerkennung
- Schauen Sie daher vor jeder Auslandreise, dass Sie Handschuhfach Ihres Autos Unfallprotokolle zur Verfügung haben
Unfallerhebung
- Unfallprotokoll (siehe oben)
- Zeugendaten (siehe oben)
- Polizeiposten- und Polizisten-Daten (siehe oben)
Versicherer-Benachrichtigung
- Mit der Benachrichtigung des Mfz-Haftpflichtversicherers resp. Kaskoversicherers kann auch dessen Unterstützung angefordert werden
- Deckung eines Schadens oder Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Schadenexperten-Einsatz
- Usw.
- Formelle Schadenanzeige nach Auslandrückkehr nicht vergessen
- Verwirkungsfrist: 2 Jahre
- Zustellung des Unfallprotokolls
- Bei Personenschäden zusätzlich benachrichtigen:
- Unfallversicherer
- Krankenversicherer
» Weiterführende Informationen unter Autoversicherungen – Exkurs: Schaden mit Auslandbezug
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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