Nicht selten müssen Arbeitnehmer ihrem Chef eine grobfahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls mit ihrem Geschäftsauto vermelden. Ein solcher Verkehrsunfall mit dem Firmenfahrzeug löst verschiedenste Reflexe unter verschiedenen Titeln aus:
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
- Arbeitnehmer als Lenker ist die versicherte Person
- Geschädigter erhält einen ungekürzten Ersatz (Massgeblichkeit von VVG 14 Abs. 2 und nicht von VVG 14 Abs. 3, vgl. Box)
- Versicherer kann auf den Lenker regressieren (vgl. VVG 72, siehe Box)
Kaskoversicherung
- Arbeitnehmer ist keine versicherte Person; der Arbeitnehmer ist ein Dritter im Sinne von VVG 72
- Versicherer kann auf Arbeitnehmer regressieren
Arbeitnehmerhaftung
- Vgl. hiezu die umfangreichen Erläuterungen unter Unfall mit Geschäftswagen
Art. 14 VVG
Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses
1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange
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Art. 72 VVG
Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses
1 Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht.
2 Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherers verkürzt, verantwortlich.
3 Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen der Anspruchsberechtigte einstehen muss.
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