Bei der Strolchenfahrt gibt es einige Differenzierungen und Haftungseinschränkungen, die vor allem Mitfahrer eines „Strolchen“ kennen sollten. – Nur, wer denkt bei einer Strolchentour daran?
Hier die Einzelheiten:
Strolchenfahrer
- = Person, die ein Auto zum Gebrauch entwendet
- Haftung des Strolchenfahrers
- wie ein Halter, nebst des (mit haftenden) Halters
- vgl. SVG 75 (siehe Box)
Strolchenfahrt JA
- Positiv
- Fahrzeugentwendung zum Gebrauch
- Negativ
- Keine Fahrzeug-Anvertrauung
- Abgrenzung zu Diebstahl
- Der Dieb wird neuer Halter
Strolchenfahrt NEIN
- Fahrzeug-Anvertrauung, auch wenn das Auto zu einem andern Zweck als gewollt verwendet wurde
- zB Arbeitnehmer, dem ein Firmenfahrzeug anvertraut wurde, nutzt dieses ohne Erlaubnis auch privat und verunfallt damit
- zB Unternehmer-Junior wird für geschäftliche Besorgung ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, er verwendet es aber zur Spritztour mit seinem besten Freund, also zu Privatzwecken
- Einschränkung der Halterhaftung
- gegenüber den Strolchenfahrern selbst
- gegenüber Mitfahrern, welche von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten haben sollen
Versicherungsdeckung
- über die „Halter-Versicherung“
- „Halter-Versicherung“ kann Rückgriff auf den „Strolch“ nehmen
Keine Halter-Haftung
- gegenüber Personen, die von der Entwendung wussten oder wissen konnten
Art. 75 SVG
Strolchenfahrten
1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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