- Die Polizei ist ermächtigt, die Weiterfahrt eines Fahrzeuges, dessen Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet, zu verhindern (SVG 54 Abs. 1 Satz 1).
- Vor einer Weiterfahrt hat daher der vorschriftsgemässe Zustand wiederhergestellt zu sein (SKV 29 Abs. 1).
- Die Polizei kann
- dem Lenker des Fahrzeuges den Fahrzeugausweis unter Umständen auf der Stelle abnehmen und
- falls notwendig, das Fahrzeug sicherstellen (SVG 54 Abs. 1; SKV 32 Abs. 2).
- Mit einer Abnahme des Fahrzeugausweises muss die Polizei zudem
- die Kontrollschilder beschlagnahmen und
- die Weiterfahrt verhindern (SKV 32 Abs. 3).
- Die Polizei hat den Fahrzeugausweis und das Fahrzeug sicherzustellen, wenn die Fahrzeug-Mängel eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen (Bussy/Rusconi, LCR, N 9 zu Art. 29 SVG).
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