Die Grundregeln sind:
- Betriebssicher und vorschriftsgemäss
- Fahrzeuge müssen gemäss SVG 29 betriebssicherund andererseits vorschriftsgemäss sein:
- Sie müssen daher so beschaffen und unterhalten sein, dass
- die Verkehrsregeln befolgt werden können;
- Lenker, Mitfahrer und die andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden;
- die Strasse nicht beschädigt wird.
- Sie müssen daher so beschaffen und unterhalten sein, dass
- Fahrzeuge müssen gemäss SVG 29 betriebssicherund andererseits vorschriftsgemäss sein:
- Einschlägige Bau- und Ausrüstungsvorschriften
- SVG 29 Satz 1
- Amtliche Prüfung
- SVG 13 + VTS 29 Abs. 1, VTS 33, VTS 11 Abs. 1, VTS 16 Abs. 1; Strafnorm VTS 219 Abs. 1
- Das Fahrzeug hat einem vorschriftsgemässen Zustand und den technischen Anforderungen zu genügen, hinsichtlich:
- Lenkung
- Bremsanlage
- Räder
- Reifen
- Lichter
- Fahrzeugtüren
- Windschutzscheibe, Sichtfeld + Scheibenwischer
- Keine übermässig ablenkenden Aufschriften und Bemalungen
- Zur Werbung vgl. VTS 69 Abs. 1 + VTS 70
- Fahrzeuglänge, Fahrzeugbreite und Fahrzeughöhe (max. 4 Meter) und Gewichte (Betriebsgewichte + Achslasten)
- Vgl. hiezu VRV 65/VTS 94, VRV 64, VRV 66 f.
- Landeszeichen an Mfz, die ins Ausland fahren (VTS 45 Abs. 1 + Anhang 4 zu VTS 45; siehe Box unten)
- Fahrzeugzubehör (Winkkelle, Pannendreieck und Unterlegekeil
- Vgl. VTS 90, Art. 114, 195 Abs. 3 VTS; VRV 57 Abs. 1
- Kein bei Kurvenfahrten ausfliessender Treibstoffe und keine Oele
- Vgl. VTS 50 Abs. 1
- In Nachsicht ablesbarer Geschwindigkeitsmesser mit Anzeige bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in Kilometer pro Stunde
- Vgl. VTS 55 Abs. 1
- Schutzvorrichtungen für Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten
- Vgl. VRV 58 + VTS 68
Aus Anhang 4 zu VTS 45
4 Schweizerisches Landeszeichen
(Art. 45 Abs. 1)
Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben «CH» zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.
Mindestmasse:
Höhe der Ellipse
11,5 cm
Breite der Ellipse
17,5 cm
Höhe der Buchstaben
8 cm
Breite der Buchstaben
4 cm
Strichbreite
1 cm
Vgl. auch
Verkehrsrecht CH-Zeichen: Normgrösse für Fahrzeuge, die ins Ausland fahren
- Abgaswartung
- Eine nicht innert Frist erfolgte Abgaswartung, bewirkt für sich allein noch nicht einen vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeuges, sofern die Abgasanlage einwandfrei funktioniert.
- Verstösse gemäss SVG 29
- Treibstoffmangel
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Fahrzeug, welches über keinen Treibstoff mehr verfügt, nicht betriebssicher (vgl. BGer 6B_1099/2009, Erw. 3.2).
- Fehlendes Kontrollschild
- Fehlerhafte Ankuppelung des Anhängers
- Vorschriftswidrige Bremsleuchte bzw. Aufschriften und Bemalungen
- Schlecht verschlossener Öltank
- Mangelhafte Bereifung
- Die Profilrillen der Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tief sein; für die Verkehrssicherheit ist die Bereifung des Fahrzeuges von grosser Bedeutung (vgl. BGer 1C_282/2011, Erw. 3.3; Weissenberger, SVG, N 8 zu Art. 29).
- Ungenügend gereinigte Scheiben
- Wer die Fahrzeugscheiben seines Fahrzeuges ungenügend von Eis oder Schmutz reinigt, verletzt SVG 29 i.V.m. VRV 57 Abs. 2 und VTS 71 Abs. 4. Ebenso wenig betriebssicher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Fahrzeug, auf dessen Frontscheibe zu Nachtzeit lediglich ein Guckloch von 20 mal 30 cm freigekratzt ist, auch wenn damit nur eine kurze Strecke gefahren wird (vgl. BGer 16/2006, Erw. 2.2., 2.2.1; Weissenberger, SVG, N 8 zu Art. 29).
- Sommerreifen im Winter
- In der Schweiz besteht kein Winterreifenobligatorium, Ein Fahrzeug mit Sommerpneus kann im Winter als nicht betriebssicher gelten. Der Lenker eines solchen Fahrzeugs hat bei winterlichen Verhältnissen
- entweder die Ausstattung seines Fahrzeuges anzupassen oder
- diese Strasse nicht zu befahren (vgl. BGer 17/2007, Erw. 2.2; Weissenberger, SVG, N 8 zu Art. 29 SVG).
- In der Schweiz besteht kein Winterreifenobligatorium, Ein Fahrzeug mit Sommerpneus kann im Winter als nicht betriebssicher gelten. Der Lenker eines solchen Fahrzeugs hat bei winterlichen Verhältnissen
- Abgedunkelte Fahrer- und Beifahrerscheiben
- Gemäss VTS 71a 4 müssen Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, nicht die Sicht des Fahrzeugführers beeinträchtigen und nicht die Lichtdurchlässigkeit unter 70% vermindern. Fahrer- und Beifahrerscheiben dürfen daher nicht übermässig abgedunkelt sein (vgl. BGE 133 IV 97; Weissenberger, SVG, N 8 zu Art. 29 SVG).
- Führen eines Fahrzeuges ohne Schneeketten
- Auf bestimmten Strassen können Schneeketten vorgeschrieben sein. Auch ohne Vorschrift kann die Verwendung von Schneeketten u.U. erforderlich sein, damit die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht eingeschränkt ist (vgl. Weissenberger, SVG, N 8 zu Art. 29 SVG; BGE 60 II 464).
- Ungenügender Reifendruck
- Treibstoffmangel