- Versuchsfahrten, auf welchen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, sind nur mit Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird, zulässig (vgl. SVG 53).
- Für die Nutzung der Autobahnen und Autostrassen dürfen keine Bewilligungen erteilt werden(vgl. Jeanneret, LCR, N 95 Art. 93 SVG; Weissenberger, SVG, N 8 zu Art. 29 SVG).
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