Beim Kaufpreis, seiner Ausgestaltung und schriftlichen Niederlegung im Autokaufvertrag sind die folgenden Themen immer wieder Besprechungsanlass:
Katalogpreis des Autoherstellers / Importeurs
- Basis Referenzwährung
- Preis per Stichtag
- o.ä.
Rabatt(e)
- Allgemeine Rabatte wie
- Eintauschrabatt
- Auto-Sonderaktion
- Auto-Auslaufmodell
- Frühjahrsrabatt
- Ausstellungsrabatt
- Verschrottungsrabatt für Altwagen
- Währungsrabatt
- uvm
- Verhandlungssache
- Branchenrabatte
- zB Rabatt für Rechtsanwälte
- Flottenrabatt
- u.ä.
- Verhandlungssache
- Autokaufvertrag
- Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern (Art. 4 Abs. 2 PBV; siehe Box)
Preisanpassungsklausel
- Formulierungsfrage (nur Preiserhöhungen oder auch Preisreduktionen)
- Aushebelung des Bindungsprinzips
- Bestellfahrzeug
- Termingeschäft / Kauf mit Bindungswirkung
- Preis ohne Bindungswirkung / Gegenleistungsgerechtigkeit
- Auto aus Vorbestellung
- do.
- Bestellfahrzeug
MWST
- Ohne Hinweis, dass die MWST zusätzlich zum Kaufpreis zu bezahlen ist, gilt als im Kaufpreis inbegriffen (siehe Box)
Tilgung Kaufpreis
- = Zahlungsbedingungen
- ev. Anzahlung / Schlusszahlung, je unter Zeitpunktangabe
Formulierungen
- Markenhändler wie auch Autohändler haben meistens vorformulierte Autokaufverträge
- Kaufpreisstipulierung und Kalkulationsgrundlage sind ebenso vorformuliert
- Hinterfragung des Textes ist statthaft, je nach Ausgestaltung sogar opportun und Änderungen Verhandlungssache, wenn aus Einheitlichkeitsgründen möglicherweise durch ein Sideletter bzw. den Begleitbrief zum Autokaufvertrag
Weiterführende Informationen
- Ueberhöhte Rabatte sollten umgekehrt zur Vorsicht mahnen
- Leisten Sie wenn möglich keine Vorauszahlungen (Abhängigkeit in der Abschlussentscheidung) und keine Anzahlungen (Insolvenzrisiko)
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211)
Art. 4 PBV – Öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen
1 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.
1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.
2 Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.