Abgesehen von Auto-Erstkäufern und solchen, die gleichzeitig eine Vielzahl von Fahrzeugen halten, will der (Durchschnitts-)Neuwagenkäufer seinen Altwagen „an Zahlung geben“ (auch „eintauschen“ / „Autoeintausch“). Der Kauf „neu gegen alt“ darf nicht unterschätzt werden: Mehr als 90 % der Neuwagen-Käufer geben dem Autoverkäufer, meistens ein Markenhändler oder Direktimporteur, ihren „alten Wagen“ in Zahlung.
Varianten
- Tauschvertrag
- mit Zuzahlungsabrede bei teurerem Neuwagen
- mit Überschussauszahlung bei billigerem Neuwagen
- Zwei selbständige Kaufverträge mit Verrechnungsvereinbarung
- Kaufvertrag für Neuwagen, mit Inzahlungsgabe des Altwagens an Erfüllungsstatt
Tausch
Tausch ist eine gegenseitige Sachübertragung – hier – Autos (Altwagen gegen Neuwagen) zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen, wobei zu klären ist, ob die Leistungen wettauf gehen oder, ob die eine Partei der anderen eine Tausch:
Gleichwertigkeit der Autos
- Wettauf
- Der Tausch erfolgt wettauf, d.h. keine Partei hat der andern eine Tauschaufgabe zu entrichten (= keine Aufzahlung)
Unterschiedliche Werte der Autos
- Tauschaufgabe
- Derjenige, der den höherwertigen Gegenstand erwirbt, hat eine sog. Tauschaufgabe – ohne anderslautende Vereinbarung – in bar (cash) zu bezahlen
- Neuwagen muss nicht der teurere sein
- In der Regel wird der Neuwagen das teurere Auto sein, es muss aber nicht (zB Eintausch eines Ferrari ff gegen eine FIAT 500 Abarth)
- Mehr als 2 Fahrzeuge im Tauschgeschäft
- Es ist auch denkbar, dass der Neuwagenerwerber zwei Autos an Zahlung gibt, die insgesamt mehr Wert sind als der Neuwagen; es sind viele Konstellationen denkbar
getrennte Kaufgeschäfte
= ökonomischer Tausch durch zwei getrennte Kaufgeschäfte
Praxis
- Grossbetriebe, die den Eintauschwagen möglicherweise nicht selber an Endkäufer anbieten, wickeln aus Transparenzgründen im Verhältnis zu Hersteller bzw. Importeur, Administrierungs- und Abgaben-Gründen den Neuwagenkauf und den Eintausch getrennt ab
- Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte ist Verhandlungssache
Verbindung durch Kaufbedingung empfehlungswert
- Aus Rückabwicklungs- und anderen Gründen kann es empfehlenswert sein, die beiden Rechtsgeschäfte in ihrem Bestand zu verbinden bzw. von einander abhängig zu machen
Rechtlich
- Der Altwagen-Verkauf (Eintausch) ist für den Neuwagenkäufer eine subjektiv-wesentliche Voraussetzung, d.h. conditio sine qua non
Kauf Neuwagen mit Inzahlungsgabe Altwagen an Erfüllungsstatt
= Neuwagenkauf mit Hingabe des Altwagens an Erfüllungsstatt
Prozedere
- Der Käufer kann entscheiden, ob er den vollen Preis des Neuwagens bezahlt oder, ob er den reduzierten Kaufpreis tilgt und dem Verkäufer den Altwagen übereignet
- Der Verkäufer hat einzig Anspruch auf die Bezahlung des vollen Neuwagenpreises
- Eine Einlieferung des Altwagens kann er nicht fordern, ausser er hätte mit dem Neuwagenkäufer eine Sondervereinbarung geschlossen
Leistungsstörungen
- Wandelung
- Bei Leistungsstörungen sind die Rechtsfolgen davon abhängig, ob der Käufer den Kaufvertrag wandelt
- Rückabwicklung
- Käufer muss dem Verkäufer den Neuwagen zurückgeben
- Verkäufer hat dem Käufer den Altwagen auszuhändigen
- Verkäufer muss zudem dem Käufer den weiter erhaltenen (Teil-)Kaufpreis zurückzahlen
- Vgl. ferner
- Rückabwicklung
- Bei Leistungsstörungen sind die Rechtsfolgen davon abhängig, ob der Käufer den Kaufvertrag wandelt
- Minderung
- Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall
- Nachbesserung
- Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall
Gesetzestexte
Art. 237 OR
A. Verweisung auf den Kauf
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.
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Art. 238 OR
B. Gewährleistung
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.
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Weiterführende Informationen
Kauf mit Altwagen-Hingabe an Erfüllungsstatt / Leistungsstörungen
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 138 f.
- Materielle Wirkung der Streitverkündung | streitverkuendung.ch