Ausgangslage
Besonders zugesicherte Fahrzeugeigenschaften des Verkäufers sollten im Autokaufvertrag schriftlich festgehalten werden.
Zusicherungshaftung
Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist vielschichtig:
Rechtsgrundlagen
- OR 197
- OR 205
Definition
- Zusicherung gemäss OR 197 = Vertraglich Erklärung des Verkäufers, dass er für das Vorhandensein einer Eigenschaft einstehe, und Einigung der Parteien darüber
Zusicherungsanlass
- Zusicherungs-Abgabe aus eigener Verkäuferinitiative
- Zusicherungs-Abverlangen des Käufers
Formulierungsweise
- Positive Formulierung
- Zusicherung, dass das gewisse Eigenschaften habe
- Negative Formulierung
- Zusicherung, dass gewisse Mängel nicht vorhanden seien
- Auto hat kein Rost
- Auto hatte keinen Unfall
- Zusicherung, dass gewisse Mängel nicht vorhanden seien
Voraussetzungen für die Zusicherungshaftung
- Erfordernis, dass der Verkäufer garantiert, das Auto habe die zugesicherten Eigenschaften
- Verkäufer muss die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft übernehmen und
- zu erkennen geben, dass er für die Folgen einstehen wolle, wenn sie fehlen würden
- Einigung der Autokaufvertragsparteien, wonach das Vertragsgegenstand bildende Auto eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft haben soll
- Einseitige Erklärungen des Verkäufers begründen keine Zusicherungshaftung
- Konkludente Bezugnahme kann einseitige Zusicherungserklärung zur Parteieinigung im Vertrag führen
- zB Kilometerstand in Verkaufsannonce
- zB Kilometerstand auf Verkaufsschild
- Konkludente Bezugnahme kann einseitige Zusicherungserklärung zur Parteieinigung im Vertrag führen
- Einseitige Erklärungen des Verkäufers begründen keine Zusicherungshaftung
- Form
- Kein Formzwang
- Stillschweigende, konkludente oder gar aus den Umständen zu schliessende Zusicherungsabrede
Abgrenzungen
- Anpreisungen
- = Herausstreichen bestimmter Kauflust weckender Hinweise auf Auto-Vorzüge in Kleinanzeigen oder im Verkaufsgespräche
- Anwendungsfälle
- wie neu / neuwertig
- Gepflegtes Auto
- aus erster Hand / Ersthandfahrzeug
- vollständiges Serviceheft mit allen Belegen
- Nur im Sommer gefahrenes Auto
- immer Garage
- keine Steinschläge
- foliert, leicht rückrüstbar
- etc.
- Weitergehend als eine blosse Anpreisung sind folgende
- Beschaffenheitsangaben
- „ausserordentlich guter Zustand“
- „Sammler-Topzustand“
- „technisch und optisch top“
- Zusagen
- Vollgarantie
- Beschaffenheitsangaben
- Gewöhnliche Eigenschaftsvereinbarung
- = konkrete Beschaffenheitsangabe, die der Verkäufer aber nicht zusichert
- Die gewöhnliche Eigenschaftsvereinbarung ist ein Zwischenform zwischen Anpreisung und zugesicherter Eigenschaft
- Die Zuordnung der Verkäufererklärung hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft des Autos ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände, nach Treu und Glauben und in Anwendung der Verkehrssitte zu würdigen
- Sachkunde von Verkäufer und Käufer, Vertragsform und Eigenschaften-Formulierung bei einem schriftlichen Vertrag, das Fahrzeugalter sowie ein auffallend niedriger Kaufpreis spielen dabei eine wichtige Rolle
- Selbständige Garantie
- = selbständiges Erfolgsversprechen des Verkäufers, wonach er für einen Erfolg einstehen wolle, der über die vertragsgemässe Auto-Beschaffenheit hinausgeht
- zB hoher Wiederverkaufspreis
- keine Anwendung der Vorschriften über die Sachmängelhaftung
- Massgeblichkeit der allgemeinen Regeln über die gegenseitigen Verträge
- = selbständiges Erfolgsversprechen des Verkäufers, wonach er für einen Erfolg einstehen wolle, der über die vertragsgemässe Auto-Beschaffenheit hinausgeht
- Unselbständige Garantie
- = individuelle Garantie des Occasionshändlers im Sinne einer vertraglichen Erweiterung oder Modifikation der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, nach Kilometerleistung oder Zeitraum
- Haltergarantie (kostenlose Nachbesserung der in der Garantie genannten Mängelarten)
- Keine Nachweispflicht des Autokäufers, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf vorbestand
- Unselbständige Zusicherung, weil eine Personalunion von Gewährleistendem und „Garanten“ (Verkäufer) besteht
- Anwendungsfall und -beispiel
- Einstehen des Verkäufers für die Funktionsfähigkeit angeführter Fahrzeugteile während der Garantiezeit oder während einer bestimmten Kilometerlaufleistung
- „Es besteht eine Garantie von 5‘000 km auf Motor, Getriebe, Hinterachse und Lenkung“
- = Nachbesserungspflicht
- Einstehen des Verkäufers für die Funktionsfähigkeit angeführter Fahrzeugteile während der Garantiezeit oder während einer bestimmten Kilometerlaufleistung
- Fehlschlagen oder kostenbedingte Ablehnung der Nachbesserung durch den Verkäufer nach Eintritt des Garantiefalls
- Recht des Käufers auf Wandelung oder Minderung, da die Gewährleistungspflicht durch die Garantie lediglich modifiziert wurde
- = individuelle Garantie des Occasionshändlers im Sinne einer vertraglichen Erweiterung oder Modifikation der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, nach Kilometerleistung oder Zeitraum
Anwendungsfälle
- Zusicherung „aus erster Hand“ (Gütezeichen für Autokäufer)
- Zusicherung „ab MFK“
- Zusicherung „werkstattüberprüft“
- Zusicherung „alles ok“
- Zusicherung „alles ok, ausser Mängel gemäss Mängelprotokoll im Vertragsanhang“
- Zusicherung „Motor ok“
- Zusicherung „nach grosser Inspektion“
- Zusicherung der Unfallfreiheit
- Zusicherung der Autolaufleistung wie sie auf dem Kilometerzähler zu lesen ist
- Zusicherung, dass das verkaufte Auto keinen Rost aufweise
- Zusicherung, dass während Besitzesdauer kein Hagelschaden eingetreten ist
- Zusicherung, dass Oldtimerauto bzw. Veteranenfahrzeug „aus der Zeit“ ist
- Zusicherung, dass Oldtimerauto ein Unikat ist
Besonderheiten
- Zusicherung setzt vertragliche Gewährleistungsbeschränkungen ausser Kraft
- Zusicherungshaftung geht weiter als die allgemeine Mängelhaftung
- Kein Haftungsausschluss für den Verkäufer bei zugesicherten Eigenschaften, wenn der Mangel dem Käufer bei Vertragsabschluss infolge seiner groben Fahrlässigkeit unbekannt blieb (vgl. OR 200 Abs. 2)
- Sachgewährleistungspflicht – im Gegensatz zur gewöhnlichen Mängelhaftung – auch wenn das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft kein Mangel bildet, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Autos aufhebt oder erheblich mindert
Zeitpunkt der Zusicherung
- Normalfall
- Zusicherung vor oder bei Vertragsschluss
- Ausnahmefälle
- Nachträgliche Zusicherung der Sachgewährleistungspflicht
- = Aenderung oder Ergänzung des geschlossenen Autokaufvertrages
- Nachträgliche Zusicherung der Sachgewährleistungspflicht
Verletzungsfolgen
- Einstehen müssen des Verkäufers
Weiterführende Informationen
Besonderheiten der Zusicherungshaftung
- SJZ 62 (1966) S. 9
Voraussetzungen der Zusicherungshaftung
- Literatur
- JÄGGI PETER, Die Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache, in: Festschrift für Theo Guhl, Zürich 1950, S. 73 f.
- FURRER ROLF, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S.44 ff.
- CAVIN PIERRE, Kauf, Tausch und Schenkung, in: Schweizerisches Privatrecht VII/1: Obligationenrecht – Besondere Vertragsverhältnisse, Basel und Stuttgart 1997, S. 80 ff.
- STAUFFER W., Von der Zusicherung gemäss Art. 197 OR, in: ZBJV 80 (1944) S. 145 ff.
- ZELLWEGER-GUTKNECHT CORINNE, Präjudizienbuch OR, 8., nachgeführte und erweiterte Auflage, Zürich 2012, Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache, S. 569 ff.
- Judikatur
- BGE 71 II 241
- BGE 73 II 220
- BGE 88 II 416
- BGE 102 II 100
- RJN 2011 p. 186
- Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (UE110128) vom 21.11.2011 betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung; Abweisung (Gebrauchtwagenverkauf unter unzutreffender Angabe „ab MFK“, obwohl der vom Strassenverkehrsamt beanstandete Mangel nicht behoben war)
- KGE (Zivilgerichtshof I) vom 29.06.2006 i.S. X c. Y (VS), in: ZWR 2006 S. 261 (Bedeutung der Vertragsklausel „Motorfahrzeugkontrolle frisch“)
Anpreisungen
- BGE 88 II 416
Gewöhnliche Eigenschaftsvereinbarung
- BGE 109 II 25
- BGE 102 II 97
Selbständige Garantie
- GIGER HANS, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. VI, Obligationenrecht, 2. Abt., Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 1. Teilband, Kauf und Tausch – Schenkung, 1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen – Der Fahrniskauf, Art. 184 – 215 OR, Bern 1980, N 20 zu Art. 197
Unselbständige Garantie
- BGE 91 II 349 ff.
- SJZ 69 (1973) S. 380 (Kaufpreisquittung als Zusicherung von Eigenschaften?)
Alternative für eine Zusicherung ab MFK
„Ab Platz“ = keine Zusicherung
- Autoverkäufer will mit dieser Klausel für nichts haften; daher Hände weg von solchen Angeboten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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