Vorsichtige Occasionsauto-Käufer, die keine vorgängigen Untersuchungen vornehmen und hiefür Kosten tragen wollen, eröffnet das Recht – vorausgesetzt der Autohändler macht mit – , das Auto unter Bedingung zu erwerben.
Die Privatautonomie des Kaufrechts (Vertragsfreiheit) lässt dies zu.
Die aufschiebende Bedingung (auch: Suspensivbedingung) lässt die Rechtswirkungen des Vertrages erst nach Eintritt der Bedingung rechtswirksam zustande kommen. Der Eintritt oder Nichteintritt der Wirksamkeit des ganzen Vertrags hängt vom Bedingungseintritt ab:
Gesetzliche Grundlage
- OR 151 (siehe Box)
Inhalt des Kaufvertrages mit aufschiebender Bedingung
Grundsatz
- Inhalt wie beim unbedingten, gewöhnlichen Autokaufvertrag, zusätzlich mit der „Bedingungs-Klausel“ (Zusatzklausel)
Vertragsparteien
- Kein Unterschied gegenüber dem gewöhnlichen Autokaufvertrag
- Vgl. Vertragsparteien
Kaufgegenstand
- Beim Autobeschrieb sollte der bedingungsrelevante Punkt näher und so umschrieben werden, dass ein Bezug zur „Bedingungs-Klausel“ entsteht
- Im übrigen gelten die Ausführungen unter
Kaufpreis
- Grundsätzlich gelten die Regeln des gewöhnlichen Kaufvertrages
- Es ist denkbar, dass der Autoverkäufer eine Anzahlung verlangt und verabredet wird, dass der Restkaufpreis bei Bedingungseintritt zu bezahlen ist
- Die Parteien sind in der Strukturierung der Kaufpreistilgung grundsätzlich frei
- Vgl. Kaufpreis
Gefahrenübergang
- Beim aufschiebend bedingt geschlossenen Kaufvertrag geht die Gefahr erst mit Eintritt der Bedingung auf den Käufer über (OR 185 Abs. 3 i.V.m. OR 151 Abs. 2)
- Vgl. Gefahrentragung
Zusicherungen
- Nebst der Suspensivbedingung, die einer zwangsweisen Eigenschafts-Zusicherung gleichkommt, können natürlich noch andere Eigenschaften zugesichert werden
- Vgl. Zusicherungen (unfallfrei, ab MFK, …)
Gewährleistung
Form
- formfrei, wie der „unbedingte Autokaufvertrag“
Bedingung
Bedingungsinhalt
- Ungewisse Tatsache
- Positives Ereignis
- Eintritt eines bestimmten Ereignisses
- = Suspensivbedingung > Vertragswirksamkeit
- Negatives Ereignis (NB)
- Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses
- = Resolutivbedingung > Vertragsauflösung
Bedingungsformulierung
- Umschreibung der Bedingung sollte klar und eindeutig, mindestens aber bestimmt oder bestimmbar
Soweit möglich keine Potestativbedingungen
- Vermeidung von Bedingungen, die in den Willen einer Partei gestellt sind (sog. Potestativbedingungen), weil ansonsten der Bedingungseintritt bzw. der Eintritt der Rechtswirksamkeit vom betreffenden Vertragspartner beeinflusst bzw. gesteuert werden kann
Anwendungsfälle
- Autoverfügbarkeit / Datum
- ab MFK
- Untersuchung des Autos durch einen Fahrzeugsachverständigen
- MFK-Abnahme (samt Eintragung im Fahrzeugausweis) des vereinbarten Carrosserie-Tunings
- o.ä.
Kaufvertragsabschluss
- Sofort nach Einigung über Kaufvertragsinhalt und Zusatzklausel (aufschiebende Bedingung)
Schwebezustand zwischen Kaufvertragsabschluss und Bedingungseintritt
- Während schwebender Bedingung muss der Autoverkäufer leistungsbereit sein und alles unterlassen, was den Bedingungseintritt vereitelt
Bedingungseintritt = Zustandekommen des Kaufvertrages
- Der Autokaufvertrag wird nach Eintritt der vereinbarten (Suspensiv-)Bedingung rechtswirksam und entfaltet seine volle Wirkung
- Einer Eigentumsübertragung des Fahrzeugs auf Basis des wirksam gewordenen Kaufvertrages sollte im Falle des vertragsgemässen Leistungsaustauschs nichts mehr im Wege stehen
- Vgl. AUTOABLIEFERUNG
Art. 151 OR
A. Aufschiebende Bedingung
I. Im Allgemeinen
1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.