Will der Auto-Käufer seine Mängelrechte prozessual verfolgen, muss er die diesbezüglichen Regeln beachten, bevor er einen aussichtslosen Prozess führt:
Grundsatz
- ZGB 8 gilt auch für das Gewährleistungsrecht im Auto-Handel: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.“ (ZGB 8)
- Den Käufer trifft also die Beweislast für die Gewährleistungsvoraussetzungen
Voraussetzungen
- Beweislast für Mangel-Vorhandensein
- Käufer hat Mangel so genau wie möglich zu bezeichnen
- Beweislast für Mangel-Erheblichkeit
- Käufer trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Relevanz
- Beweislast der rechtzeitigen + gehörigen Mängelrüge
- Käufer hat zu beweisen, dass und wann der Mangel von ihm gerügt wurde, wobei er die Umstände zu nennen hat, weshalb der gerügte Mangel so spät entdeckt wurde, dass das Erfordernis der sofortigen Mängelrüge erfüllt sei (ohne eine solche Behauptung wird angenommen, der Mangel sei schon früher entdeckt worden)
- Verkäufer hat zu behaupten und zu beweisen, dass Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben wurde
- Beweislast der absichtlichen Täuschung
- Käufer hat das arglistige Verkäufer-Verhalten zu behaupten und zu beweisen
- Entlastungsbeweis des Verkäufers, der Käufer habe im Kaufzeitpunkt den Mangel gekannt (gelingt dem Verkäufer der Entlastungsbeweis, gilt die Verkäufer-Arglist als nicht erwiesen)
Massgebend ist letztlich die Beurteilung von Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast im individuell konkreten Einzelfall.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.