Will der Auto-Käufer seine Mängelrechte prozessual verfolgen, muss er die diesbezüglichen Regeln beachten, bevor er einen aussichtslosen Prozess führt:
Grundsatz
- ZGB 8 gilt auch für das Gewährleistungsrecht im Auto-Handel: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.“ (ZGB 8)
- Den Käufer trifft also die Beweislast für die Gewährleistungsvoraussetzungen
Voraussetzungen
- Beweislast für Mangel-Vorhandensein
- Käufer hat Mangel so genau wie möglich zu bezeichnen
- Beweislast für Mangel-Erheblichkeit
- Käufer trägt die Behauptungs- und Beweislast für die Relevanz
- Beweislast der rechtzeitigen + gehörigen Mängelrüge
- Käufer hat zu beweisen, dass und wann der Mangel von ihm gerügt wurde, wobei er die Umstände zu nennen hat, weshalb der gerügte Mangel so spät entdeckt wurde, dass das Erfordernis der sofortigen Mängelrüge erfüllt sei (ohne eine solche Behauptung wird angenommen, der Mangel sei schon früher entdeckt worden)
- Verkäufer hat zu behaupten und zu beweisen, dass Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben wurde
- Beweislast der absichtlichen Täuschung
- Käufer hat das arglistige Verkäufer-Verhalten zu behaupten und zu beweisen
- Entlastungsbeweis des Verkäufers, der Käufer habe im Kaufzeitpunkt den Mangel gekannt (gelingt dem Verkäufer der Entlastungsbeweis, gilt die Verkäufer-Arglist als nicht erwiesen)
Massgebend ist letztlich die Beurteilung von Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast im individuell konkreten Einzelfall.