Der Taxi-Betrieb hat zum ganzen privaten und öffentlichen Recht Bezugspunkte:
Taxi-Recht
- Gesetzliche Grundlagen
- SVG
- ARV 2 (ARV – Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung)
- BPT – (Prüfung für den berufsmässigen Personentransport)
- Taxameter-Verordnung des EJPD
- Verwaltungsrecht
- Kommunale Taxi-Ordnungen
- (Polizei-)Bewilligung zum taximässigen Personentransport
Abgrenzung Krankentransport
- Zulässigkeit, aber nicht klassische Taxi-Tätigkeit
Abgrenzung Behindertentransport
- Zulässigkeit, aber nicht klassische Taxi-Tätigkeit
Abgrenzung Abholtaxi
- Abholservice am Flughafen Zürich-Kloten, aber nicht klassische Taxi-Tätigkeit (sog. „Flughafentransfer“)
Konzessionspflicht?
- Eine Konzession ist erforderlich für
- Linienverkehr
- Sonderformen des Linienverkehrs
- Linienverkehrsähnliche Fahrten
- Bemerkung
- Die klassische Taxi-Dienstleistung untersteht nicht der Konzessionspflicht für Linienverkehr
- Zuständigkeit
- UVEK (Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)
- Antrag
- Eingabe 5-fach, frühestens 10 Monate und spätestens 3 Monate vor Aufnahme oder Weiterführung der Fahrten
- Erteilung (Erneuerung)
- Zweckmässige und wirtschaftlich befriedigende Transportleistung
- Dauer
- i.d.R. 10 Jahre
- max. 25 Jahre (bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel)
Bewilligungen für Taxibetriebe / Zuteilung
- Gebot, die Gewerbegenossen (Taxibetriebe) im Rahmen der Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit gleich zu behandeln
- Bewilligungen für Taxibetriebe sind keine wohlerworbenen Rechte und können nach angemessener Zeit entzogen werden
- Vgl. BGE 108 Ia 135 ff.
Arbeitsrecht
Strassenverkehrsrecht (SVG etc.)
- Arbeits- und Ruhezeitverordnung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung)
- Selbständige Taxichauffeure, die daneben keiner Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen, sind nicht verpflichtet, auf Privatfahrten mit seinem Taxi den Fahrtenschreiber in Betrieb zu halten (vgl. BGE 106 IV 286 ff.)
- Links
Vertragsrecht
Haftungsfragen
- Fahrgastfehler
- Fahrgast-Türöffnung mit Kollisionsfolge
- Chômagekosten
- Siehe Box
- Vgl. ferner Unerlaubte Handlung
Weiterführende Informationen
Taxi-Recht Deutschland
- Taxirecht | taxi-recht.de
Taxi-Promotion durch ASTAG
- ASTAG | astag.ch
Taxameter-Verordnung
- Verordnung des EJPD | mobatime.ch
Krankentransporte
- Krankentransport | citymed.ch
Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxiunternehmen am Flughafen Zürich-Kloten
- Amtsblatt Zürich | amtsblatt.zh.ch
Marktöffnung / Liberalisierung
- ASTAG | astag.ch
Harmonisierung der Taxi-Zulassung
- ASTAG | astag.ch
Chômagekosten (Fahrzeugausfallkosten bzw. Fahrzeugersatzkosten)
„Nachtrag IX zum Abkommen vom 30. September 1981 betreffend Taxi-Chômage
zwischen dem
Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ( ASTAG ), Weissenbühlweg 3,
3007 Bern,
und der
Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherer (HMV),
neu: Schweizerischer Versicherungsverband SVV, vertreten durchderenSchadenleiter-Kommission, Postfach 4288, 8022 Zürich:
Art. 1
In Übereinstimmung mit der Index-Klausel gemäss Art. 3 und Art. 4, Abs. 2 des erwähnten
Abkommens werden die Entschädigungen, wie sie in Art. 1. Abs. 1 und Art. 4, Abs. 1
vorgesehen sind, wie folgt erhöht:
Fr. 250.– pro Tag anstelle von Fr. 234.–
Für ein Taxi, das mit Telefon/Sprechfunk ausgerüstet oder durch Standplatz-Telefon an
eine Zentrale angeschlossen ist.
Fr. 188.– pro Tag anstelle von Fr. 177.–
Für ein Taxi, das nicht mit Telefon/Sprechfunk ausgerüstet und auch nicht durch
Standplatz-Telefon mit einer Zentrale verbunden ist.
Fr. 125.– pro Tag anstelle von Fr. 117.–
Für die Kosten der Vorführung bei der zuständigen Behörde zufolge eines Unfalles.
Art. 2
Der vorliegende Nachtrag tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und findet Anwendung für
Schadenfälle ab 1. Mai 2001
Bern und Zürich, den ……………………
ASTAG SVV“
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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