Der Taxi-Betrieb setzt nebst des Taxi-Fahrzeugs voraus, nämlich:
Allgemeines
- Der klassische Taxi-Standplatz wird von der Kommune durch Beschilderung und Strassenmarkierung an Publikums-Frequenzstellen zur Verfügung gestellt
- Auch die SBB stellen teilweise bei ihren Bahnhöfen Flächen als Taxistandplätze zur Verfügung.
- Taxistandplätze sind ferner anzutreffen in:
- Flughäfen
- Einkaufszentren
- usw.
Taxi-Standplatz-Signalisation
- Grundlage
- Signalisationsverordnung (SR 741.21)
- Ausgestaltung des Taxistandplatzes
- Parkverbot auf Taxi-Standplatz / Ausgestaltungen
- Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (Ausgestaltung: gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22)
- Parkverbotsfelder (Ausgestaltung: gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz)
- Parkverbot auf Taxi-Standplatz / Ausgestaltungen
- Parkverbot und bedingtes Halteverbot
- Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die als berechtigt bezeichneten Fahrzeuge nicht behindert werden
- Unberechtigte Nutzung Taxistandplätzen (unlautere Benutzung durch Dritte)
Weiterführende Informationen
Taxistandplätze in den 10 grössten Schweizer Städten:
Taxistandplätze Zürich
- Taxistandplätze | taxiverband.ch
Taxistandplätze Genf
- —
Taxistandplätze Basel
- Taxistandplätze | polizei.bs.ch
Taxistandplätze Lausanne
- —
Taxistandplätze Bern
- —
Taxistandplätze Winterthur
- Bahnhofplatz (Höhe Stadttor), Turnerstrasse, Bankstrasse, Museumstrasse
Taxistandplätze Luzern
- Taxistandplätze | stadtluzern.ch
Taxistandplätze St. Gallen
- Taxistandplätze | stadt.sg.ch
Taxistandplätze Lugano
- Taxistandplätze | lugano.ch
Taxistandplätze Biel
- Taxistandplätze | taxivereinbiel.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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