Der Taxi-Betrieb setzt nebst des Taxi-Fahrzeugs voraus, nämlich:
Allgemeines
- Der klassische Taxi-Standplatz wird von der Kommune durch Beschilderung und Strassenmarkierung an Publikums-Frequenzstellen zur Verfügung gestellt
- Auch die SBB stellen teilweise bei ihren Bahnhöfen Flächen als Taxistandplätze zur Verfügung.
- Taxistandplätze sind ferner anzutreffen in:
- Flughäfen
- Einkaufszentren
- usw.
Taxi-Standplatz-Signalisation
- Grundlage
- Signalisationsverordnung (SR 741.21)
- Ausgestaltung des Taxistandplatzes
- Parkverbot auf Taxi-Standplatz / Ausgestaltungen
- Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (Ausgestaltung: gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22)
- Parkverbotsfelder (Ausgestaltung: gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz)
- Parkverbot auf Taxi-Standplatz / Ausgestaltungen
- Parkverbot und bedingtes Halteverbot
- Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die als berechtigt bezeichneten Fahrzeuge nicht behindert werden
- Unberechtigte Nutzung Taxistandplätzen (unlautere Benutzung durch Dritte)
Weiterführende Informationen
Taxistandplätze in den 10 grössten Schweizer Städten:
Taxistandplätze Zürich
- Taxistandplätze | taxiverband.ch
Taxistandplätze Genf
- —
Taxistandplätze Basel
- Taxistandplätze | polizei.bs.ch
Taxistandplätze Lausanne
- —
Taxistandplätze Bern
- —
Taxistandplätze Winterthur
- Bahnhofplatz (Höhe Stadttor), Turnerstrasse, Bankstrasse, Museumstrasse
Taxistandplätze Luzern
- Taxistandplätze | stadtluzern.ch
Taxistandplätze St. Gallen
- Taxistandplätze | stadt.sg.ch
Taxistandplätze Lugano
- Taxistandplätze | lugano.ch
Taxistandplätze Biel
- Taxistandplätze | taxivereinbiel.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.