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Arbeit auf Abruf

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Erscheinungsformen

Rechtsgebiet:
Arbeit auf Abruf
Stichworte:
Arbeit auf Abruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bedarfsbedingte Arbeit auf Abruf

    • „Kapovaz“ (kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit)
      • Arbeitseinsatz wird von Arbeitgeber einseitig bestimmt
      • Gilt als Teilzeitarbeit
      • Rechtsmissbrauchsgefahr / Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
      • Existenzsicherung:
        • Vereinbarung einer durchschnittlichen Arbeitszeit (im Voraus festgelegter Arbeitsumfang)
        • Pensumüberschreitung = Überstunden
        • Pensumunterschreitung = Annahmeverzug des Arbeitgebers
  • Einsatzbedingte Arbeit auf Abruf

    • Die Arbeit auf Abruf wird in der Regel wie folgt organisiert:
      • Pikettdienst:
        • Eigentlich wird die Arbeitsleistung durch Präsenz am Arbeitsort erbracht, nur der Einsatz beim Arbeitgeber ist bedarfsbezogen. Vgl. im übrigen ArGV1 14 und 15.
      • Bereitschaftsdienst:
        • im Betrieb
        • entschädigungspflichtig, wenn auch zu erheblich niedrigerem Ansatz als beim Einsatzlohn (vgl. BGE 124 III 251 f.)
        • Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
        • Existenzsicherung:
          • Vereinbarung einer Mindesteinsatzdauer, insbesondere wenn keine weitere Arbeit angenommen werden kann oder
          • Vereinbarung einer Vollentschädigung des Bereitschaftsdienstes
      • Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter (ohne Erreichbarkeitspflicht)
        • = Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht (siehe nachfolgend)
  • Arbeit auf Abruf mit Befolgungspflicht

    • Arbeitnehmer hat dem Ensatzangebot des Arbeitgebers Folge zu leisten
    • Fortdauerndes Arbeitsverhältnis
  • Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht

    • Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
    • Verständigung der Parteien über jeden Arbeitseinsatz
    • Pro Arbeitseinsatz neuer Arbeitsvertrag
      • Abruf = Vertragsofferte des Arbeitgebers
      • Rahmenvertrag
        • Festlegung der Arbeitsbedingungen für künftige Arbeitseinsätze
        • Abruf erfordert dann nur noch Einigung über den konkreten Arbeitseinsatz

Abgrenzung zur Aushilfs-/Gelegenheitsarbeit

  • Arbeit auf Abruf:
    • Arbeitnehmer darf Einsatzaufforderung je nachdem ablehnen / nicht ablehnen
    • Arbeitgeber ist zu wiederkehrenden Einsatzaufforderungen verpflichtet.
    • Ausbleibende (Umsatzschwund) oder stark schwankende Einsatzaufforderungen (Eingang eines Grossauftrags) können zu Bereitschafts- und Lohndiskussionen führen.
  • Aushilfsarbeit/Gelegenheitsarbeit
    • Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
    • Arbeitgeber ist nicht zu neuem Einsatzangebot verpflichtet
    • vgl. ferner www.aushilfsarbeit.ch

Abgrenzung zur Temporärarbeit

  • Abruf auf Arbeit ohne Befolgungspflicht
    • Leistung des Arbeitseinsatzes: = Temporärarbeit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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