Die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus gilt als
- unbefristetes Arbeitsverhältnis (OR 334 Abs. 2)
und bewirkt 2 widerlegbare Vermutungen:
- Neues Arbeitsverhältnis durch die stillschweigende Weiterbeschäftigung
- Umwandlung des bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.
OR 334 Abs. 2
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Fristenkontrolle
Der Arbeitgeber, der keine stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses will, muss eine Befristungskontrolle einrichten.
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