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Bestechung / Korruption

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Beamtenbestechung

Rechtsgebiet:
Bestechung / Korruption
Stichworte:
Bestechung, Korruption
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überblick zur Beamtenbestechung

Die Bestechungstatbestände folgen stets dem gleichen Aufbau. Nach Art. 322 ff. StGB erfolgt die Bestechung:

  • in aktiver Form (Handlung des Gebers/Bestechers) und
  • in passiver Form (Handlung des Empfängers/Bestochenen)

Intensität der bestochenen Amtshandlung

Geber (aktiv)

Empfänger (passiv)

vollwertig

Bestechung

(Art. 322ter StGB)

Sich bestechen lassen

(Art. 322quater StGB)

abgeschwächt

Vorteilsgewährung

(Art. 322quinquies StGB)

Vorteilsannahme

(Art. 322sexies StGB)

Bestechung (aktiv)

Bei der aktiven Bestechung bietet, verspricht oder gewährt  der Bestecher einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen des Beamten stehende Handlung einen nicht gebührenden Vorteil.

Die im Gesetz aufgeführten Tatbestandsmerkmale bedeuten im Einzelnen:

  • Vorteile sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, welche eine persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung des Bestochenen bezwecken
  • Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn die zu bestechende Amtsperson keinen rechtlichen Anspruch auf die Zuwendung hat
  • Anbieten eines ungebührenden Vorteils bedeutet das Unterbreiten eines Angebotes einer Zuwendung; es genügt, wenn es beim Empfänger eintrifft.
  • Versprechen eines ungebührenden Vorteils ist das Inaussichtstellen eines Vorteils für die Zukunft.
  • Gewähren eines Vorteils bedeutet, wenn der Bestecher dem zu Bestechenden die Zuwendung direkt oder über einen Dritten zukommen lässt.

Sich bestechen lassen (passiv)

Bei diesem Tatbestand handelt es sich um das spiegelbildliche Gegenstück zur aktiven Bestechung.

Der Beamte macht sich strafbar, wenn er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Handlung für sich oder einen Dritten einen ungebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder einen solchen annimmt.

Vorteilsgewährung (aktiv)

Bei der Vorteilsgewährung  bietet, verspricht oder gewährt der Täter einen Beamten im Hinblick auf seine Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil.

Anders als bei der aktiven Bestechung steht die Vorteilsgewährung nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Beamten – es geht vielmehr um eine „Goodwill-Leistung“. Der Beamte soll mit Blick auf ein zukünftiges Handeln  günstig gestimmt werden.

Mit dieser Strafnorm soll die Vorbereitung einer eigentlichen Bestechung bestraft werden. Umgangssprachlich wir diese Tatvariante auch als  Anfüttern oder Einseifen genannt.

Vorteilsannahme (passiv)

Bei der Vorteilsannahme handelt es sich um das spiegelbildliche Gegenstück zur Vorteilsgewährung

Der Beamte macht sich strafbar, wenn er im Hinblick auf eine Amtführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.  Wie bei der Vorteilsgewährung bezieht sich die Vorteilsannahme nicht auf vergangenes, sondern nur auf zukünftiges Handeln des Beamten.

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