Die Privatbestechung setzt ein Dreiecks-Verhältnis voraus, wobei der Bestochene nicht Beamter, sondern Privatperson ist. Der Bestochene ist in einem privatrechtlichen Treueverhältnis eingebunden, welches er in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausnützt.
Beispiel
Ein beauftragter Innenarchitekt, der für den Auftraggeber eine Skulptur erwerben soll, kauft diese nicht zum bestmöglichen Preis, sondern handelt mit dem (eingeweihten) Verkäufer in Verletzung seiner vertraglichen Treuepflicht einen höheren Preis aus, um den vom Auftraggeber zuviel bezahlten Betrag mit jenem aufzuteilen und in die eigene Tasche zu stecken.
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