Das Problem der Bestechung ist Unternehmensumfragen zufolge weit verbreitet. Zusammenfassend ist festzuhalten:
- Eingriffe in Vertrauens- und Treueverhältnisse durch aussenstehende Drittpersonen werden von der Rechtsordnung nicht geduldet.
- Ungebührliche Vorteile liegen relativ rasch vor – die Schwellen sind tief, falls keine vertragliche Genehmigung vorliegt.
- Bei der Privatbestechung kann neben dem Bestechenden auch der Bestechungsgewinner zivilrechtlich belangt werden.
- Bei der Privatbestechung macht sich neben dem Bestechenden und dem Bestochenen auch das das dahinter stehende Unternehmen strafbar, wenn es nicht nachweisen kann, die notwendigen und zumutbaren Massnahmen zur Prävention der Bestechung ergriffen zu haben – es riskiert massive Bussen!
- Unternehmen sind gut beraten, die internen Präventionsmassnahmen zu überprüfen – ansonsten drohen im Falle einer Bestrafung nicht zu unterschätzenden Reputationsrisiken!
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