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Bestechung / Korruption

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Revision des Korruptionsstrafrechts 2016

Rechtsgebiet:
Bestechung / Korruption
Stichworte:
Bestechung, Korruption
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 1. Juli 2016 trat das revidierte Korruptionsstrafrecht in Kraft. Im Vordergrund steht die wirksame Bekämpfung und Verschärfung der Privatbestechung:

Überführung vom UWG ins Strafgesetzbuch

Mit der Revision des Korruptionsstrafrechts wird der Straftatbestand der Privatbestechung vom UWG ins Strafgesetzbuch überführt.

Weg vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs

Durch die Überführung vom UWG ins Strafgesetzbuch wird die Privatbestechung vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs losgelöst.

Der Anknüpfungspunkt zum Tatbestand wird personenneutral. Ob juristische oder natürliche Person, ob gewinnorientiertes oder nicht gewinnorientiertes Unternehmen (privatrechtliche Vereine wie zB die FIFA oder IOC), die Abkopplung vom Begriff des unlauteren Wettbewerb weitet den Anwendungsbereich des Tatbestandes soweit aus, dass sich heute jeder der Privatbestechung strafbar machen kann.

Bestechungshandlungen ausserhalb von klassischen Konkurrenzsituationen – wie etwa die Bezahlung von Schmiergeldern bei der Vergabe von Sportanlässen oder Bestechungshandlungen nach Vertragsschluss – werden strafbar, da eine Verzerrung des Marktes oder eine Verfälschung des Wettbewerbs keine Voraussetzung zur Tatbestandserfüllung mehr darstellt.

Vom Antrags- zum Offizialdelikt

Um die Wirksamkeit der Strafnorm noch weiter zu erhöhen, wird der Straftatbestand der Privatbestechung vom Antrags- zum Offizialdelikt.

Dies bedeutet, dass die Bestechung Privater – ausser in leichten Fällen – neu von Amtes wegen verfolgt wird. Ein Strafantrag wird nicht mehr notwendig sein.

Bedeutung für Unternehmen

Bereits heute werden Unternehmen – abgesehen davon, ob eine Privatperson bestraft wird oder nicht – gemäss StGB 102 II strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um Privatbestechung zu verhindern. Die Verschärfung des Anwendungsbereiches der Privatbestechung dürfte dazu führen, dass auch die Überprüfung der Organisationsstruktur von betroffenen Unternehmen künftig stärker in den Vordergrund rücken wird.

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