Straflos bleibt derjenige, der keine ungebührlichen Vorteile im engeren Sinne gewährt. Keine ungebührenden Vorteile sind bspw. solche, die das Bestechungsopfer vertraglich genehmigt hat.
Ebenfalls keine ungebührlichen Vorteile sind geringfügige, sozial übliche Vorteile. Dazu gehören:
- Trinkgelder
- Zuwendungen in die Kaffeekasse
- Kleinere Gelegenheitsgeschenke