Strafbar handelt, wer einem Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
LAWINFO
Bestechung / Korruption
Begriff/Definition
Rechtsgebiet:
Bestechung / Korruption
Stichworte:
Bestechung, Korruption
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG