Aktive Bestechung
Nach dieser Strafnorm wird bestraft
- wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken,
sowie
- dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen.
Dieser Straftatbestand schützt die ordnungsgemässe Durchführung des Konkurs- und Nachlassverfahrens. Gläubigerinteressen werden nur mittelbar geschützt.
Passive Bestechung
Auch bei der Bestechung in der Zwangsvollstreckung macht sich der Bestochene strafbar. Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe wie der Bestecher belegt.