Das Problem der Bestechung ist Unternehmensumfragen zufolge weit verbreitet. Zusammenfassend ist festzuhalten:
- Eingriffe in Vertrauens- und Treueverhältnisse durch aussenstehende Drittpersonen werden von der Rechtsordnung nicht geduldet.
- Ungebührliche Vorteile liegen relativ rasch vor – die Schwellen sind tief, falls keine vertragliche Genehmigung vorliegt.
- Bei der Privatbestechung kann neben dem Bestechenden auch der Bestechungsgewinner zivilrechtlich belangt werden.
- Bei der Privatbestechung macht sich neben dem Bestechenden und dem Bestochenen auch das das dahinter stehende Unternehmen strafbar, wenn es nicht nachweisen kann, die notwendigen und zumutbaren Massnahmen zur Prävention der Bestechung ergriffen zu haben – es riskiert massive Bussen!
- Unternehmen sind gut beraten, die internen Präventionsmassnahmen zu überprüfen – ansonsten drohen im Falle einer Bestrafung nicht zu unterschätzenden Reputationsrisiken!
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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