Die Privatbestechung ist seit 1. Juli 2016 im Strafgesetzbuch geregelt (StGB 322octies – 322decies)
StGB 322octies
3. Bestechung Privater
Bestechen
Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB 322novies
Sich bestechen lassen
Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB 322decies
4. Gemeinsame Bestimmungen
1 Keine nicht gebührenden Vorteile sind:
- dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
- geringfügige, sozial übliche Vorteile.
2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.
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