Kreis der Bestochenen
Bestochener ist diejenige Person, die die Zuwendung erhält. Unter den Kreis der Bestochenen fallen folgende Personen:
- Arbeitnehmer
- Beauftragter
- Gesellschafter
- Andere Hilfsperson
Als Bestochener kommt jede Person in Frage, die mit dem Bestechungsopfer in dessen Diensten zusammenarbeitet. Entscheidend ist somit:
- eine Dreiparteienbeziehung, in welcher
- der Bestochene durch eine allgemeine Treuepflicht mit dem Bestechungsopfer verbunden ist.
Ist das Bestechungsopfer ein Unternehmen, so gehören zu den Bestochenen:
- Verwaltungsräte und leitende Mitarbeiter (Direktoren oder Geschäftsführer)
- weitere Arbeitnehmer
- Gesellschafter bei Personengesellschaften (Konsortium, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft)
Als Bestochene kommen auch alle in einem Auftragsverhältnis tätigen Personen in Frage (wie bspw. Anwälte, Architekten, Bauleiter, Agenten, Makler, Broker oder Vermögensverwalter)
Strafbares Verhalten
Das strafbare Verhalten des Bestochenen liegt darin, dass er für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der ungebührende Vorteil kann dabei materieller oder immaterieller Natur sein.
Materielle Vorteile sind solche, die einen Geldwert haben und das Vermögen des Bestochenen erhöhen.
Beispiele:
- Geldzahlungen
- Gewährung von Darlehen ohne Zinspflicht
- Übernahme von Schulden
- Unentgeltliches Überlassen von Gegenständen
- Zahlung von überhöhten Preisen für minderwertige Waren
- etc.
Immaterielle Vorteile haben keinen Geldwert. Sie wirken sich aber auf die gesellschaftliche oder soziale Stellung des Bestochenen aus und können diese verbessern.
Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn der Bestochene keinen Rechtsanspruch darauf hat.
Beispiel:
Arbeitnehmer und Beauftragte sind verpflichtet, ihrem Arbeit- oder Auftraggeber alles abzuliefern, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Dritten erhalten haben.
Pflichtwidrige Handlung
Die Zuwendung ist nur dann Bestechung, wenn sie mit einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung in Zusammenhang steht. Erfolgt sie in einem Zeitpunkt, in welchem der Bestochene gar keine Kompetenz hat, um zugunsten des Bestechenden eine Handlung vorzunehmen, fällt sie nicht unter die Privatbestechung.
Unterschied zur Beamtenbestechung
Im Unterschied zur Beamtenbestechung stellt die reine Vorteilsgewährung ohne entsprechende Gegenleistung des Bestochenen keine Bestechung dar.
Die blosse Klimapflege, das «Anfüttern» oder das sog. «Einseifen» ist bei der Privatbestechung nicht strafbar!