Mithilfe oder Mitarbeit?
Mithilfe (ZGB 163/164)
- Einsatz des Ehegatten bewegt sich im Rahmen der ehelichen Unterhalts- und Unterstützungspflicht („im üblichen Rahmen“)
Freibetrag / Durchsetzung
- Anspruch auf regelmässigen und angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung (sog. Freibetrag)
- Kein Lohn oder Einkommen des mitarbeitenden Ehegatten
- Kein Geschäftsaufwand des leistungspflichtigen Ehegatten
- Kann während der Ehe jederzeit geltend gemacht werden
- Durchsetzung durch Schuldbetreibung
Mitarbeit (ZGB 165)
- Einsatz geht über den üblichen Unterhaltsbeitrag hinaus (Erheblichkeit)
- Gewisse Regelmässigkeit
- Längerer und dauerhafter Einsatz im Betrieb des andern Ehegatten
- Einsatz vorwiegend im Interesse des Betriebsinhabers
Entschädigung / Durchsetzung
- Anspruch nicht auf volle, aber angemessene Entschädigung
- kann jederzeit geltend gemacht werden (auch nach der Ehe)
- Durchsetzung durch Klage oder Schuldbetreibung
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