Auftrag
Werkvertrag
Gesellschaftsverträge
Die Mitarbeit kann auch von einem gleichberechtigten Nebeneinander bezüglich Entscheidfindung, Investition, Risikotragung oder Auftritt nach aussen getragen sein. Dann stehen die Ehegatten nicht in einem dem Arbeitsvertrag typischen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Partnerverhältnis zueinander.
Geht man von einem Gesellschaftsvertrag aus (sog. Ehegattengesellschaft), sind die Eheleute entsprechend ihrer Vereinbarung an Gewinn und Verlust des Betriebs beteiligt, was einen Entschädigungsanspruch für ausserordentliche Beiträge nach ZGB 165 ausschliesst.