In Fällen, wo der partnerschaftliche Beitrag die gemeinschaftliche unternehmerische Zweckverfolgung zum Gegenstand hat und jeder Ehegatte nach Aussen als Vertreter des Ehepaares in geschäftlichen Belangen auftritt, stellt sich die Frage, ob mangels Organisationsabrede die Subsidiärform der einfachen Gesellschaft massgebend ist.
Für die Einzelheiten zur einfachen Gesellschaft als Subsidiärform wird verwiesen auf www.einfache-gesellschaft.ch/rechtsnatur-ziele-motive.
Sollte der Betrieb der Ehegatten personell hierarchisch organisiert sein und einen Umsatz von mehr als CHF 3 Mio. aufweisen, besteht eine Eintragungspflicht ins Handelsregister; zudem können die Voraussetzungen für eine Kollektivgesellschaft erstellt sein.
Weiterführende Informationen
Einfache Gesellschaft | einfache-gesellschaft.ch
Kollektivgesellschaft | kollektivgesellschaft.ch
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