Arbeitsverträge unter Ehegatten werden hin und wieder aus rechtswidrigen Beweggründen geschlossen, nämlich um «Steuern zu sparen». Der Lohn, der an den Ehegatten bezahlt wird, ist grundsätzlich eine Betriebsausgabe, die sich für den Betrieb des selbständigen Ehegatten steuermindernd auswirkt (Minimierung des steuerbaren Gewinns).
Beispiel
Arbeitsverträge unter Ehegatten werden hin und wieder aus rechtswidrigen Beweggründen geschlossen, nämlich um «Steuern zu sparen». Der Lohn, der an den Ehegatten bezahlt wird, ist grundsätzlich eine Betriebsausgabe, die sich für den Betrieb des selbständigen Ehegatten steuermindernd auswirkt (Minimierung des steuerbaren Gewinns).
Wie bereits aufgezeigt, ist es zulässig, wenn Ehegatten miteinander einen Arbeitsvertrag schliessen. Dieser muss dann aber tatsächlich vollzogen werden, so wie ein Arbeitsvertrag mit Dritten.
Die Steuerbehörde anerkennt solche Arbeitsverträge nur, wenn
- die im Arbeitsvertrag beschriebene Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht und der Lohn hierfür bezahlt wird;
- der Lohn nicht oberhalb dessen liegt, was ein durchschnittlicher Arbeitgeber in der jeweiligen Branche für diese Art der Arbeitsverrichtung zahlen würde;
- der Arbeitsvertrag nicht mit der alleinigen Motivation errichtet wurde, weniger Steuern zahlen zu müssen.
Tipp 1
Es empfiehlt sich eine Leistungserfassung des mitarbeitenden Ehegatten nach Gegenstand und Zeit (geleistete Zeiteinheiten).
Tipp 2
Der Lohn soll – abgesehen von der Gütergemeinschaft – nicht auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen werden, sondern auf das Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten, wobei nur dieser Zugriff darauf hat.
Schliesslich wird unter Fremden auch so verfahren: Kein Arbeitgeber würde auf die Idee kommen, den Lohn auf ein Konto zu überweisen, auf welches auch er selbst Zugriff hat.
Achtung
Bei Scheinarbeitsverträgen könnte es sich um ein strafbares Steuerdelikt handeln!