Die güterrechtlichen Folgen, die sich aus der entgeltlichen Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen ergeben, sind je nach Güterstand unterschiedlich.
Errungenschaftsbeteiligung
Erwerbseinkünfte beider Ehegatten, also auch das Geschäftseinkommen des selbständigen Unternehmergatten und der Lohn des mitarbeitenden Ehegatten, fallen in die sogenannte Errungenschaft jedes Ehegatten.
Die Errungenschaft beider Ehegatten wird bei der Auflösung der Ehe infolge Scheidung oder Tod je hälftig (zugunsten des anderen Ehegatten bzw. dessen Erben) geteilt.
Durch Ehevertrag kann aber eine andere Vereinbarung betroffen werden. So können beispielsweise Erträge des Eigengutes, die in die zu teilende Errungenschaft fallen würden, dem Eigengut zugewiesen werden.
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- Unternehmer Scheidung | unternehmer-scheidung.ch
- Unternehmer Ehevertrag | unternehmer-ehevertrag.ch
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögen und Einkünfte beider Ehegatten zu einem Gesamtgut vereinigt. Das gilt auch für angespartes Erwerbseinkommen, also für die Einkünfte und Gewinne des Unternehmerehegatten sowie für die eherechtlichen Entschädigungsansprüche und arbeitsvertraglichen Lohneinkünfte des mitarbeitenden Ehegatten.
Bei der Auflösung des Güterstandes infolge Tod eines Ehegatten oder infolge Scheidung wird das Gesamtgut nach Gesetz je hälftig geteilt.
Wie bei der Errungenschaftsbeteiligung können die Eheleute mit einem Ehevertrag eine abweichende Regelung vereinbaren.
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Gütertrennung
Beim ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung bleiben Einkünfte und Vermögen Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Das gilt insbesondere auch für die eherechtliche Entschädigung und den auf Arbeitsvertrag beruhenden Lohn, den der mitarbeitende Ehegatte während der Ehe verdient und angespart hat.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder infolge Scheidung findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung und damit auch keine gegenseitige Beteiligung statt.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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