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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Mitarbeit des Ehegatten (ohne Arbeitsvertrag) II

Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe, Eherecht, Eherecht / Eheschliessung, Eheschliessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tatbestand

Geht die Mithilfe über das hinaus, was als üblicher Beitrag zum Unterhalt der Familie angesehen werden kann und haben die Ehegatten keinen Arbeitsvertrag geschlossen, liegt eine entschädigungspflichtige Mitarbeit vor (ZGB 165).

Der mitarbeitende Ehepartner hat einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie es verlangt hätte. 

Die Voraussetzungen sind:

  • Einsatz geht über den normalen Unterhaltsbeitrag hinaus (Erheblichkeit)
  • Gewisse Regelmässigkeit des Einsatzes
  • Längerer, dauerhafter Einsatz im Betrieb des anderen
  • Einsatz vorwiegend im Interesse des Betriebsinhabers

Beispiel

Das Restaurant des Ehemannes wirft so wenig Umsatz ab, dass der Ehemann sich die Anstellung einer Bedienung nicht leisten kann. Allerdings kommt der Ehemann am Wochenende bei vollem Restaurant den vielen Gästen alleine nicht nach. Daher bittet der Ehemann seine Ehefrau, ihn im Restaurant zu unterstützen. Mitarbeit liegt immer dann vor, wenn dadurch eine aussenstehende Arbeitskraft eingespart werden kann bzw. wenn der Ehegatte auch bei einem Dritten arbeiten würde.

Finanzielles

Geschuldet ist keine volle, aber eine angemessene Entschädigung. Der Anspruch kann jederzeit – das heisst auch nach der Ehe – geltend gemacht werden.

Vorrang anderer Rechtsverhältnisse 

Der Ehegatte kann keine Entschädigung verlangen, wenn er seinen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet hat (ZGB 165 III).

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