Tatbestand
Gerade in einem mittelständischen oder kleineren Familienbetrieb (Beispiele: Restaurant, Tankstelle) kann es sinnvoll sein, wenn der eine Ehegatte den anderen bei der Führung des Betriebs unterstützt.
Eine Form des Zusammenwirkens liegt in der entschädigungslosen Mithilfe des einen Ehepartners im Beruf oder Gewerbe des anderen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (ZGB 163 II).
Von Mithilfe ist solange die Rede, als sich der Betrag auf den gemeinsamen Familienunterhalt bezieht und sich der Beitrag in einem normalen Rahmen bewegt.
Finanzielles
Der mithelfende Ehegatte hat keinen Lohnanspruch. Er hat jedoch einen eherechtlichen Anspruch darauf, dass ihm der erwerbstätige und daher einkommenerzielende Ehepartner regelmässig einen angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung ausrichtet (ZGB 164, sog. Freibetrag).
Dieser Freibetrag ist
- nicht Lohn oder Einkommen des berechtigten Ehegatten und
- nicht Geschäftsaufwand des erwerbstätigen Ehegatten, den dieser in seinem Unternehmen als Geschäftsaufwand verbuchen könnte.
Da der Freibetrag zum Unterhalt gehört, kann er mittels Schuldbetreibung durchgesetzt werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.