Tatbestand
Gerade in einem mittelständischen oder kleineren Familienbetrieb (Beispiele: Restaurant, Tankstelle) kann es sinnvoll sein, wenn der eine Ehegatte den anderen bei der Führung des Betriebs unterstützt.
Eine Form des Zusammenwirkens liegt in der entschädigungslosen Mithilfe des einen Ehepartners im Beruf oder Gewerbe des anderen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (ZGB 163 II).
Von Mithilfe ist solange die Rede, als sich der Betrag auf den gemeinsamen Familienunterhalt bezieht und sich der Beitrag in einem normalen Rahmen bewegt.
Finanzielles
Der mithelfende Ehegatte hat keinen Lohnanspruch. Er hat jedoch einen eherechtlichen Anspruch darauf, dass ihm der erwerbstätige und daher einkommenerzielende Ehepartner regelmässig einen angemessenen Geldbetrag zur freien Verfügung ausrichtet (ZGB 164, sog. Freibetrag).
Dieser Freibetrag ist
- nicht Lohn oder Einkommen des berechtigten Ehegatten und
- nicht Geschäftsaufwand des erwerbstätigen Ehegatten, den dieser in seinem Unternehmen als Geschäftsaufwand verbuchen könnte.
Da der Freibetrag zum Unterhalt gehört, kann er mittels Schuldbetreibung durchgesetzt werden.